Haushaltsgesetz 2019

07.01.2019

Nach langem Tauziehen ist am 30.12.2018 das staatliche Haushaltsgesetz 2019 verabschiedet worden. Wie jedes Jahr sind darin eine Reihe von steuerlichen Neuerungen enthalten. Nachfolgend zeigen wir Ihnen die wichtigsten Bestimmungen auf.


Steuergutschrift Anschaffung bzw. Anpassung Registrierkassen

Ab 01.01.2020 sind die Daten der Tageserlöse elektronisch an die Einnahmenagentur zu übermitteln. Damit die Übermittlung möglich ist, müssen die vorhandenen Registrierkassen angepasst oder durch neue ersetzt werden. In den Jahren 2019 und 2020 wird für Neuanschaffungen eine Steuergutschrift von 250 € und für Anpassungen eine Steuergutschrift von 50 € gewährt.

Bei einem Vorjahresumsatz von mehr als 400.000 € besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Tageserlöse bereits ab 01.07.2019.


Ausweitung Pauschalsystem (regime forfettario)

Die Zugangsvoraussetzungen für das 2015 eingeführte Pauschalsystem für Kleinunternehmer und –freiberufler sind wesentlich geändert worden. Nunmehr kann das System von Einzelunternehmen und Freiberuflern mit Vorjahreserlösen bis 65.000 € angewandt werden. Es handelt sich um eine Erlösobergrenze, die für alle Arten von Tätigkeiten gilt.

Zudem wurden einige Ausschlussgründe abgeschafft, die bisher den Zugang zum System stark eingeschränkt haben. So spielt die Höhe des Personalaufwands und der betrieblichen Investitionen keine Rolle mehr. Des Weiteren gibt es künftig auch keine Obergrenze für ein gleichzeitiges Einkommen aus unselbständiger Arbeit.

Sollten Sie im Jahr 2018 unter der oben genannten Erlösgrenze liegen, empfehlen wir Ihnen, sich an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung zu wenden, bevor Sie im neuen Jahr die ersten Ausgangsrechnungen stellen.


Abschaffung Unternehmenssteuer IRI

Ab 2018 war für Einzelunternehmen und Personengesellschaften in doppelter Buchhaltung die Möglichkeit zur Anwendung der neuen Unternehmenssteuer IRI vorgesehen. Auf im Unternehmen belassene Gewinne wäre anstelle der progressiven Steuersätze (Steuersätze steigen mit steigendem Einkommen) ein fixer Steuersatz von 24 % zur Anwendung gekommen. Noch bevor die IRI wirklich Anwendung finden konnte, wurde sie wieder abgeschafft.


Flat Tax Einzelunternehmen und Freiberufler in Italien

Ab 2020 wird für Einkommen aus unternehmerischer oder freiberuflicher Tätigkeit in Italien eine fixe Besteuerung von 20 % vorgesehen. Diese ersetzt die progressive Einkommenssteuer und die Wertschöpfungssteuer Irap. Einzelunternehmen und Freiberufler mit Vorjahreserlösen zwischen 65.001 € und 100.000 € können für diese Art der Besteuerung optieren.


Änderung Verrechnung von steuerlichen Verlusten

Die Verrechnung von steuerlichen Verlusten von Einzelunternehmen und Personengesellschaften wurde neu geregelt und an jene der Kapitalgesellschaften angepasst. Dies bedeutet, dass sowohl bei ordentlicher als auch bei einfacher Buchhaltung künftig steuerliche Verluste unbegrenzt vorgetragen werden können. Die Verrechnung wird jedoch auf 80 % der künftigen steuerlichen Gewinne eingeschränkt.

Bedeutend ist die Neuregelung vor allem für Verluste aus einfacher Buchhaltung, welche nun nicht mehr direkt mit anderen Einkommensarten verrechnet werden können.


Begünstigte Besteuerung reinvestierter Gewinne

Ab 2019 wird eine begünstigte Besteuerung für reinvestierte Gewinne vorgesehen. Bei Kapitalgesellschaften kommt anstelle des normalen Körperschaftssteuersatzes von 24 % ein ermäßigter Satz von 15 % zur Anwendung. Die Begünstigung gilt für die den freien und verfügbaren Rücklagen zugeführten Gewinnen und zwar im Ausmaß der im jeweiligen Jahr durchgeführten Neuinvestitionen und der Kosten für neu angestellte Arbeitnehmer mit befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen.

Von der Begünstigung ausgenommen sind Investitionen in Immobilien und Pkws, welche den Arbeitnehmern auch zur Privatbenutzung zur Verfügung gestellt werden.

Auf reinvestierte Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften reduziert sich der Einkommenssteuersatz um 9 %.


Verlängerung Hyperabschreibung

Auch im Jahr 2019 werden Investitionen im Bereich der Industrie 4.0 durch die sogenannte „Hyperabschreibung“ gefördert. Die geförderten Investitionen betreffen vereinfacht gesagt intelligente Maschinen und Anlagen, die mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie vernetzt werden.

Die Förderung wird nun gestaffelt. Abhängig von der Investitionshöhe können die steuerrechtlichen Abschreibungen wie folgt erhöht werden:

 Investitionshöhe   Erhöhung steuerliche Abschreibung
 bis 2,5 Mio. €  170 %
 von 2,5 Mio. € bis 10 Mio. €  100 %
 von 10 Mio. € bis 20 Mio. €  50 %
 über 20 Mio. €  ---

Ansonsten sind die Regeln für diese Förderung unverändert geblieben. Ab einer Investitionshöhe von 500.000 € ist weiterhin ein beeidetes Gutachten notwendig.

Die Superabschreibung wurde hingegen nicht verlängert. Die damit verbundene Erhöhung der steuerlichen Abschreibungen um 30 % kann nur noch für Investitionen des Jahres 2019 in Anspruch genommen werden, für die 2018 bereits eine Anzahlung in Höhe von 20 % geleistet worden ist.


Privatisierung Betriebsimmobilien von Einzelunternehmen

Einzelunternehmen wird erneut die Möglichkeit eingeräumt, betriebliche Immobilien innerhalb 31.05.2019 begünstigt ins Privatvermögen zu überführen. Es handelt sich hier um eine Maßnahme, die vor allem bei bevorstehenden Betriebsschließungen von großer Bedeutung ist.

In solchen Fällen ist eine Privatisierung zu Marktwerten notwendig, was zu erheblichen Belastungen aus der Sicht der Einkommenssteuer und MwSt. führen kann.

Durch das Haushaltsgesetz wird die Überführung ins Privatvermögen durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 8 % ermöglicht. Begünstigt wird die Privatisierung auch dadurch, dass als Bemessungsgrundlage nicht der Marktwert, sondern der geringere Einheitswert herangezogen werden kann.


Aufwertung von Anlagegütern und Beteiligungen

Für Kapitalgesellschaften wird erneut die Möglichkeit vorgesehen, Anlagegüter und Beteiligungen aufzuwerten. Für die Aufwertung von abschreibbaren Anlagegütern ist eine Ersatzsteuer von 16 % und für nicht abschreibbare Anlagegüter eine Ersatzsteuer von 12 % zu entrichten.

Die Höhe der Ersatzsteuer und die Tatsache, dass die Aufwertung steuerlich erst ab 2021 anerkannt wird, macht diese Aufwertungsmöglichkeit relativ unattraktiv.


Verlängerung Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen

Der Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen wurde erneut verlängert und ist für das gesamte Jahr 2019 anwendbar. Abhängig von der Art der durchgeführten Maßnahmen beläuft sich der Steuerabzug weiterhin auf 65 oder 50 %. Die Höchstbeträge, bis zu welchen die Förderungen in Anspruch genommen werden können, haben sich nicht verändert.


Verlängerung Steuerabzug Wiedergewinnung

Der Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten wurde ebenfalls für das gesamte Jahr 2019 verlängert. Der Abzug kann unverändert in Höhe von 50 % auf einen Höchstbetrag von 96.000 € je Gebäudeeinheit in Anspruch genommen werden.


Verlängerung Steuerabzug Ankauf Möbel und Elektrogeräte

Auch hier wurde eine Verlängerung für das gesamte Jahr 2019 vorgenommen. Die Förderung besteht aus einem Abzug von 50 % für die Anschaffung von Möbeln und/oder Elektrohaushaltsgeräten. Der Höchstbetrag, auf welchen die Förderung berechnet werden kann, beläuft sich unverändert auf 10.000 €.

Die Förderung kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungen Gebäudeeinheiten betreffen, bei denen nach dem 01.01.18 Wiedergewinnungsarbeiten begonnen wurden.


Verlängerung Steuerabzug Grünanlagen und Gärten

2018 wurde ein Steuerabzug für Gartengestaltungsarbeiten und die Installation von Bewässerungsanlagen eingeführt. Dieser ist auch für 2019 getätigte Ausgaben anwendbar. Er beläuft sich auf 36 % auf einen Höchstbetrag von 5.000 € pro Wohneinheit. Der Abzug ist auf 10 Jahre aufzuteilen.


Ausweitung Einheitsbesteuerung Mieten

Seit Jahren besteht für Privatpersonen die Möglichkeit, Einkommen aus der Vermietung von Wohnimmobilien durch die Entrichtung einer Einheitssteuer (cedolare secca) von 21 % begünstigt zu versteuern. Bei neuen Mietverträgen ist dies ab 2019 auch bei der Vermietung von Geschäften (Katasterkategorie C/1) bis zu einer Fläche von 600 m² möglich. Im Gegensatz zu den Wohnimmobilien kann die Option nicht vor Ablauf der vertraglich festgelegten Mietdauer ausgeübt werden.


Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

2019 wird wiederum die Möglichkeit gewährt, Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke, sowie Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften, steuerlich aufzuwerten. Hierfür sind eine beeidete Schätzung und die Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 10 % (11 % bei wesentlichen Beteiligungen) notwendig. Ausgenommen sind Grundstücke und Beteiligungen im Eigentum von Unternehmen. Die Schätzung und Zahlung der Ersatzsteuer hat innerhalb 30.06.2019 zu erfolgen.

Sollten Sie in absehbarer Zeit beabsichtigen, die genannten Vermögenswerte zu veräußern, empfehlen wir Ihnen, eine Aufwertung prüfen zu lassen.


Erhöhter Abzug GIS

Ab 2019 kann 40 % der bezahlten GIS für betriebliche Immobilien von der Einkommenssteuergrundlage in Abzug gebracht werden. Bisher war die Absetzbarkeit auf 20 % begrenzt.


Änderung gesetzlicher Zinssatz

Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat den gesetzlichen Zinssatz neu festgelegt. Anstelle von 0,3 % beläuft sich dieser seit 01.01.2019 auf 0,8 %. Der gesetzliche Zinssatz ist unter anderem bei der Wertbestimmung des Fruchtgenussrechts und bei der freiwilligen Berichtigung von Steuerzahlungen von Bedeutung.

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