Außendienst und Entsendung von Arbeitnehmern nach Italien • 2018

22.01.2018

Im November 2017 wurden die neuen Entsenderichtlinien durch die Europäische Kommission beschlossen. Der Aktionsplan, welcher unter anderem eine Reduzierung der maximalen Entsendedauer von 24 auf 12 Monate sowie strengere Regelungen zur Vermeidung von Sozialdumping vorsehen soll, muss noch ausgearbeitet werden.


Pflichten bei Außendienst und Entsendung von Arbeitnehmern nach Italien

Meldungen im Heimatland: Vor Entsendung/Außendienst bzw. bei Kabotage-Transporten sind - wie bisher - einige im jeweiligen Land vorgeschriebenen Dokumente und Genehmigungen abzufassen (Entsendevertrag, Genehmigung A1, individuelle Meldungen des jeweiligen Heimatlandes usw.).

Vermeidung von Sozialdumping: Diesbezüglich gilt, dass Unternehmen ihren ins EU-Ausland entsandten Mitarbeitern den dort üblichen Lohn zahlen müssen, auch wenn dieser höher ist als im Heimatland. Die Löhne in Italien sind in den einzelnen Kollektivverträgen festgelegt, es gibt keinen gesetzlichen Mindestlohn.

Meldung beim italienischen Arbeitsministerium: Weiterhin gelten die Bestimmungen zur Meldepflicht von Arbeitnehmern, welche ihre Arbeitsleistung in Italien erbringen, und zwar in Form von

  • Entsendung,
  • Außendienst,
  • zeitweiliger Versetzung zwischen Filialen eines Unternehmens/Firmengruppe,
  • Personalbereitstellung (Leiharbeit),
  • Kabotage von Waren oder Personen.

Die Teilnahme an Messen, Seminaren, Sportveranstaltungen und ähnliches sind von der Meldepflicht befreit.


Allgemeines: Sollten Arbeitnehmer aus EU-Staaten in Ihrem Unternehmen tätig sein, so weisen Sie diese bzw. deren Unternehmen bitte auf die Meldepflichten und die Prüfung der Entlohnung hin.

Nachdem die Registrierung relativ komplex und die Internetseite des Ministeriums teilweise nur in italienischer Sprache verfügbar ist, ist meist die Unterstützung eines Beraters notwendig. Bei Bedarf können wir die Registrierung/Meldung beim Arbeits- und Sozialministerium übernehmen und auch als italienische Bezugsperson fungieren, welche als Ansprechpartner für die Ämter dienen muss.

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