Zur Abmilderung wurde eine Übergangsregelung veröffentlicht: Wenn ein Firmenfahrzeug noch im Jahr 2024 bestellt wurde und dem Arbeitnehmer bis spätestens Juni 2025 zugewiesen wird, kann weiterhin die alte – mitunter günstigere – Berechnungsmethode lt. CO₂-Ausstoß angewandt werden.
Wichtig: Die Übergangsregelung bezieht sich aktuell ausdrücklich nur auf im Jahr 2024 bestellte Fahrzeuge. Unklar bleibt daher, welche Regelung auf Fahrzeuge ohne nachweislicher Bestellung – etwa „Kilometer-Null-Fahrzeuge“ oder Gebrauchtwagen – Anwendung findet. Hier besteht aktuell noch Rechtsunsicherheit.
Aufgrund der Komplexität sowie der teils unklaren bzw. unvollständigen Bestimmungen finden Sie nachfolgend eine Übersicht über verschiedene Fälle – jeweils mit Angabe, welche Regelung zur Anwendung kommt:
Bestellung |
Immatrikulierung |
Zuweisung |
Anzuwendende Regelung |
2024 |
2024 oder 2025 |
bis 30.06.2025 |
alte Regelung lt. CO₂ Ausstoß (Übergangsregelung |
2024 |
2025 |
nach 30.06.2025 |
neue Regelung lt. Antriebsart, da Zuweisung nach Juni |
2025 |
2025 |
2025 |
neue Regelung lt. Antriebsart |
2025 |
2024 |
2025 |
unklar, welche Regelung anzuwenden ist. Die Bedingungen treffen weder für die alte noch für die |
keines (da z.B. Gebrauchtwagen) |
2024 |
2025 |
unklar, welche Regelung anzuwenden ist. Die Bedingungen treffen weder für die alte noch für die |
keines (da z.B. Gebrauchtwagen) |
2025 |
2025 |
neue Regelung lt. Antriebsart (da Immatrikulierung |
Die definitive Klarstellung soll durch ein klärendes Rundschreiben von Seiten der Einnahmenagentur erfolgen.
Sobald alle Sonderfälle geklärt sind, wird Sie Ihr persönlicher Betreuer der Lohnabrechnung darüber informieren, ob die Anwendung der Übergangsregelung möglich ist.