Ein verrechenbares Lohnelement ist im italienischen Arbeitsrecht ein zusätzliches
Gehaltselement, das über den Mindestlöhnen des anzuwendenden Kollektivvertrags (CCNL)
liegt und später mit bestimmten Lohnerhöhungen „verrechnet“ werden darf.
Das verrechenbare Lohnelement kann mit zukünftigen Lohnerhöhungen verrechnet – also
schrittweise reduziert – werden. Typische Fälle sind:
- Erhöhung der Mindestlöhne durch CCNL-Erneuerung
- Änderung der Kategorie
-
Einführung neuer vertraglicher Elemente
(z.B. 3. Lohnelement im Kollektivvertrag Handel & Dienstleistungen)
Beispiel:
- CCNL-Mindestlohn: 1.500 €
- Verrechenbares Lohnelement: 500 €
- Gesamtbruttolohn: 2.000 €
Steigt der CCNL-Mindestlohn etwa um 200 € (auf 1.700 €), kann der Arbeitgeber dieses Plus
mit dem verrechenbaren Lohnelement verrechnen:
- Neuer Mindestlohn lt. CCNL: 1.700 €
- Verrechenbares Lohnelement: 300 € (500 € – 200 €)
- Gesamtbruttolohn bleibt: 2.000 €
Der Arbeitnehmer spürt also keine reale Lohnerhöhung, weil der Zuwachs den zuvor gewährten
„Vorsprung“ ausgleicht.
Welche Lohnbestandteile nicht verrechnet werden dürfen
Bestimmte Lohnbestandteile dürfen in der Regel nicht über ein verrechenbares Lohnelement
„aufgebraucht“ werden:
-
Dienstalterszulagen
Diese beruhen auf eigener Rechtsgrundlage und dürfen nicht durch ein verrechenbares
Lohnelement „aufgebraucht“ werden.
-
Lohnbestandteile, die der CCNL schützt
Wenn der Kollektivvertrag bestimmte Erhöhungen oder Zulagen als nicht verrechenbar
festlegt, geht diese Regelung vor.
-
Spesen und Sozialleistungen
Reine Kostenerstattungen (Reisekosten, Verpflegung, Unterkunft) sind kein Entgelt und
können nicht als verrechenbares Lohnelement verwendet werden.