Konkurrenzverbot (ital.: patto di non concorrenza)

15.10.2025

Das Konkurrenzverbot hat die Absicht, den Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in seinen Aktivitäten einzuschränken, die im Wettbewerb zum Ex-Arbeitgeber stehen. Es handelt sich um eine freiwillige Abmachung, die auf beidseitiger Leistungserbringung beruht: der Arbeitnehmer muss das Verbot einhalten, im Gegenzug erhält er eine Entschädigung vom Arbeitgeber.

Das vorgesehene Entgelt kann entweder monatlich (wenn Abmachung vor oder während des Arbeitsverhältnisses getroffen wird) oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in einer einzigen Rate bezahlt werden.

Details zum Arbeitsvertrag in Italien.

News & Rundschreiben
24.11.2025
PEC-Mail-Pflicht für Verwalter (Geschäftsführer) von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
Nach längerem hin und her zwischen Gesetzgeber, Handelskammer und Notariatskammer, wurde nun mittels Dekrets ...
weiterlesen
13.11.2025
Verrechnung Vordruck 730
Mit dem Lohnstreifen des Monats November wird die 2. Vorauszahlung laut dem Vordruck 730 (Steuererklärung des ...
weiterlesen
13.11.2025
4. November – abgeschaffter Feiertag
Der 4. November gilt als abgeschaffter Feiertag und wird als zusätzlicher Tag auf dem Lohnstreifen November ...
weiterlesen
13.11.2025
„Bonus Mamme“ – Anträge um Direktauszahlung durch das NISF nun möglich
Ende Oktober 2025 hat das NISF die operativen Anleitungen für den „ Bonus Mamme“ für das Jahr 2025 ...
weiterlesen
Rienzfeldstraße 30
39031 Bruneck - Südtirol