Ein Zeitkonto (banca ore), ermöglicht eine flexible Verteilung der Arbeitszeit. Zusätzlich geleistete Stunden werden nicht zwingend sofort vollständig ausbezahlt, sondern können auf einem persönlichen Stundenkonto gesammelt und später durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden.
Auch bei Verwendung einer Stundenbank sind die jeweils anwendbaren gesetzlichen und kollektivvertraglichen Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen einzuhalten. Die konkrete Ausgestaltung der Stundenbank ergibt sich vor allem aus dem jeweils angewandten nationalen Kollektivvertrag.
Auf dem Zeitkonto wird die Differenz zwischen den vertraglich geschuldeten und den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfasst:
Ein Arbeitnehmer mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden arbeitet beispielsweise in einer Woche 46 Stunden. Die sechs zusätzlichen Stunden können, sofern der Kollektivvertrag dies erlaubt, der Stundenbank gutgeschrieben und später für einen Zeitausgleich verwendet werden.
Arbeit, die über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gilt grundsätzlich als Überstundenarbeit. Überstunden müssen getrennt erfasst und entsprechend den Vorgaben des Kollektivvertrags vergütet werden.
Ein Kollektivvertrag kann jedoch vorsehen, dass die zusätzlich geleisteten Stunden ganz oder teilweise auf eine Stundenbank übertragen werden. Je nach Regelung wird:
Ein Zeitkonto bedeutet somit nicht automatisch, dass für zusätzliche Arbeit keinerlei Zuschlag anfällt. Maßgeblich ist stets die Regelung des anwendbaren Kollektivvertrags. Das italienische Arbeitszeitgesetz erlaubt den Kollektivverträgen ausdrücklich, Überstunden durch entsprechende Ruhezeiten ausgleichen zu lassen.
Die Bestimmungen können sich je nach Branche deutlich unterscheiden. Zu prüfen sind insbesondere:
Nicht alle Kollektivverträge sehen eine Stundenbank vor. Soll eine betriebliche Regelung eingeführt oder von den kollektivvertraglichen Vorgaben abgewichen werden, ist regelmäßig zu prüfen, ob hierfür eine Betriebsvereinbarung mit den zuständigen Gewerkschaftsvertretungen erforderlich ist.
Auch bei Verwendung eines Zeitkontos gelten die allgemeinen gesetzlichen Grenzen. Die normale Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden pro Woche, wobei der Kollektivvertrag eine kürzere Arbeitszeit oder eine flexible Berechnung über einen längeren Zeitraum vorsehen kann.
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf einschließlich Überstunden grundsätzlich 48 Stunden nicht überschreiten. Der Berechnungszeitraum beträgt im Regelfall vier Monate und kann durch Kollektivvertrag unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Ebenso müssen die gesetzlichen täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten werden.
Besteht keine wirksame Stundenbankregelung, müssen zusätzlich geleistete Stunden grundsätzlich als Überstunden erfasst und mit den vom Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlägen ausbezahlt werden.
Unternehmen sollten Zeitguthaben und deren Verwendung nachvollziehbar dokumentieren und regelmäßig kontrollieren. Die Stundenbank darf nicht dazu verwendet werden, gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen über Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Überstunden zu umgehen.