Regionale Zusatzsteuer/Gemeindesteuer (komunale Zusatzsteuer) (ital.: imposta regionale/comunale)

30.09.2026

Neben der IRPEF (Einkommensteuer für natürliche Personen) können Steuerpflichtige auch dem regionalen und kommunalen IRPEF-Zuschlag unterliegen.

Die Steuer betrifft nur natürliche Personen; Unternehmen und Körperschaften zahlen sie nicht.

Es handelt sich um Zusatzsteuern zur IRPEF, die jeweils an die Region und die Gemeinde fließen, in der der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz hat.

Die Zusatzsteuern betreffen natürliche Personen, die IRPEF-pflichtige Einkünfte beziehen, wie zum Beispiel:

  • Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
  • Renteneinkünfte
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Unternehmensgewinne
  • Grundbesitzgewinne und sonstige persönliche Einkünfte.

Zweck der Zusatzsteuern

Der Hauptzweck der IRPEF-Zusatzsteuern besteht darin, die finanzielle Autonomie der Gebietskörperschaften zu gewährleisten, um Ausgaben von öffentlichem Interesse auf lokaler Ebene zu finanzieren (z. B. für die Regionen: Gesundheitswesen, Bildung, Kultur, Umwelt – für die Gemeinden: Straßeninstandhaltung, Abfallwirtschaft, öffentliche Beleuchtung, kulturelle Aktivitäten, Bibliotheken, Museen, Sportanlagen, Freizeitangebote usw.).

Zuständige Region (Provinz) und Gemeinde

Die Zusatzsteuern werden an die Region (Provinz Trient oder Bozen) und an die Gemeinde gezahlt, in der der Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres seinen steuerlichen Wohnsitz hat. Bei einem Wohnsitzwechsel im Laufe des Jahres wirkt sich diese Änderung steuerlich erst nach 60 Tagen auf die Zusatzsteuern aus.

Regionaler IRPEF-Zuschlag (provinzialer Zuschlag für Bozen und Trient)

Der regionale IRPEF-Zuschlag ist eine Steuer, die von der Region festgelegt wird, zu der der Steuerpflichtige gehört. Personen mit Wohnsitz in den Provinzen Bozen und Trient zahlen stattdessen einen provinzialen Zuschlag.

Der Basissteuersatz wird durch das nationale Gesetz festgelegt, aber die einzelnen Regionen (Provinzen Trient oder Bozen) können innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen Abweichungen vorsehen.

Der Mindeststeuersatz beträgt in der Regel 1,23 %, während der Höchststeuersatz auf 3,33 % festgelegt ist.

Für niedrigere Einkünfte sind ermäßigte Steuersätze, Befreiungen oder Abzüge möglich (z. B. in der Provinz Bozen). Einige Regionen haben einen einheitlichen Steuersatz vorgesehen, andere einen progressiven Steuersatz, der sich mit steigendem Einkommen in Stufen erhöht.

Die Steuer wird ermittelt, indem der vorgesehene Steuersatz auf das steuerpflichtige IRPEF-Einkommen angewendet wird, also auf das Gesamteinkommen, auf dessen Grundlage die IRPEF nach etwaigen vorgesehenen Abzügen berechnet wird.

Die Berechnung erfolgt daher in der Regel automatisch bei:

  • der Lohnabrechnung
  • der Steuererklärung mittels Formular 730 oder Formular „Redditi Persone Fisiche“

Kommunaler IRPEF-Zuschlag

Der kommunale IRPEF-Zuschlag ist hingegen eine Steuer, die an die Gemeinde geht, in der der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz hat.

Jede Gemeinde kann ihren Steuersatz innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen festlegen.

Die Gemeinde kann sich auch dafür entscheiden, keinen Zuschlag zu erheben.

Einige Gemeinden können hingegen eine Freigrenze vorsehen, d. h. eine Einkommensschwelle, unterhalb derer der Zuschlag nicht fällig ist, oder ein gestaffeltes System, bei dem der Steuersatz mit steigendem Einkommen zunimmt.

Auch die kommunale Zusatzsteuer wird auf das IRPEF-steuerpflichtige Einkommen berechnet.

Wie werden die Zusatzsteuern gezahlt?

Bei Arbeitnehmern und Rentnern erfolgt die Zahlung normalerweise über den Steuervertreter, also den Arbeitgeber oder die Rentenkasse.

Der Betrag wird direkt vom Gehalt oder von der Rente einbehalten.

Für andere Steuerzahler, wie Einzelunternehmer oder Selbstständige, erfolgt die Zahlung normalerweise über das Formular F24, basierend auf den Angaben in der Steuererklärung.

Vorauszahlungen und Restzahlung der Zusatzsteuern

Für die regionale Zusatzsteuer (provinzielle für Trient und Bozen) sind keine Vorauszahlungen vorgesehen. Der fällige Betrag wird normalerweise im Jahr nach dem Bezugsjahr als Restzahlung entrichtet.

Die auf das Einkommen aus unselbständiger Arbeit berechnete Zusatzsteuer wird im Jahr nach dem Bezugsjahr einbehalten, in der Regel von Januar bis spätestens November (maximal 11 Raten).

Kommunale Zusatzsteuer

Wie bei der regionalen Zusatzsteuer (provinzial für Trient und Bozen), die auf ein Einkommen aus unselbständiger Arbeit berechnet wird, wird sie im Jahr nach dem Bezugsjahr einbehalten, normalerweise von Januar bis spätestens November (maximal 11 Raten).

Bei der kommunalen Zusatzsteuer ist in der Regel eine Vorauszahlung in Höhe von 30 % des für das Vorjahr fälligen Betrags vorgesehen.

Die Vorauszahlung wird im Folgejahr zusammen mit den anderen Zahlungen aus der Steuererklärung geleistet oder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von März bis November (9 Raten) vom Gehalt einbehalten.

Der Endsaldo wird dann auf der Grundlage der tatsächlich für das Bezugsjahr geschuldeten Zusatzsteuer ermittelt, wobei die bereits geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt werden.

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