Das Dienstalter bezeichnet die Dauer eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitnehmer und demselben Arbeitgeber. Im italienischen Arbeitsrecht kann das Dienstalter Auswirkungen auf die Vergütung und andere arbeitsrechtliche Ansprüche haben.
Von wesentlicher Bedeutung ist die Dienstalterszulage (scatto di anzianità). Dabei handelt es sich um einen zusätzlichen Bestandteil des Bruttogehalts, der Arbeitnehmern aufgrund ihres Dienstalters gewährt wird.
Die Dienstalterszulagen sind nicht einheitlich gesetzlich geregelt, sondern ergeben sich aus dem jeweils angewendeten Kollektivvertrag (CCNL – Contratto Collettivo Nazionale di Lavoro).
Dabei sehen die einzelnen Kollektivverträge unterschiedliche Regelungen vor. Insbesondere unterscheiden sie sich in folgenden Punkten:
Im Kollektivvertrag für Handel und Dienstleistungen entsteht die Dienstalterszulage beispielsweise grundsätzlich alle drei Jahre. Insgesamt können maximal zehn Zulagen erreicht werden.
Im Kollektivvertrag für das Metallhandwerk und die Metallindustrie entsteht die Dienstalterszulage grundsätzlich alle zwei Jahre. In der Regel beträgt die maximale Anzahl fünf Zulagen.
Bereits erworbene Dienstalterszulagen bleiben auch bei späteren kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen grundsätzlich bestehen. Sie werden daher normalerweise nicht durch allgemeine Gehaltserhöhungen ersetzt oder verrechnet.
Bei einer Änderung der Einstufung können jedoch besondere Regelungen gelten. Ob eine Verrechnung der Dienstalterszulage mit einer Gehaltserhöhung möglich ist, hängt vom jeweiligen Kollektivvertrag ab.
So sieht der Kollektivvertrag für Handel und Dienstleistungen beispielsweise ausdrücklich vor, dass eine Verrechnung der Dienstalterszulage bei einer Änderung der Einstufung nicht erfolgt.