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ASPI/NASPI

30.01.2023

Das Aspi (assicurazione sociale per l‘impiego) war die Arbeitslosenunterstützung des Nisf, die mit 01.01.2013 eingeführt wurde. Ab 01.05.2015 wurde das Aspi durch das NASPI (Nuovo Assegno Socilae per l’impiego) ersetzt.

Finanziert wird die Arbeitslosenunterstützung einerseits durch die einbezahlten Nisf-Beiträge der Unternehmen und deren Mitarbeiter. Zusätzlich zu den Normalbeiträgen müssen Unternehmen zur Unterstützung der Finanzierung des Arbeitslosengeldes:

  • 1,4 % Beiträge für Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag entrichten
  • weitere 0,5 % bei jeder Vertragserneuerung mit demselben Mitarbeiter entrichten
  • bei Entlassung eines Mitarbeiters ca. 500 € pro Dienstjahr (mit einem Maximum von ca. 1.500 €) an das Nisf einzahlen

Anrecht auf Arbeitslosengeld haben alle abhängig beschäftigte Arbeitnehmer welche „unfreiwillig“ arbeitslos geworden sind. Dies gilt in folgenden Fällen: 

  • Ende befristeter Vertrag
  • Ende Saisonsvertrag
  • Ende Lehrvertrag
  • Kündigungen bei Verlegung des Arbeitssitzes um mehr als 50 km vom Wohnort
  • Kündigungen nach der Mutterschaft
  • Entlassung

Kein Anrecht hingegen besteht bei freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung.

Das Ansuchen für das Naspi muss elektronisch an das Nisf innerhalb 8 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden. Die Zahlung beginnt ab dem 8. Tag nach „unfreiwilliger“ Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn das Ansuchen erst nach dem 8. Tag eingereicht wird, beginnt die Zahlung erst ab diesem Datum.

Das Arbeitslosengeld wird monatlich für die Hälfte der Wochen, welche in den letzten vier Jahren gearbeitet wurden ausbezahlt. Die ausbezahlte Höhe des Naspi beträgt 75% der durchschnittlich erhaltenen Monatsentlohnung der letzten vier Jahre. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist allerdings gedeckelt bei ca. 1.350 €. Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach der Beantragung erfolgt eine prozentuelle Kürzung von 3% pro Monat.

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