Die Arbeit auf Abruf (lavoro a chiamata) ist ein atypisches Arbeitsverhältnis, welches unbefristet oder befristet zur Bewältigung von kurzfristigen Notwendigkeiten oder Arbeitsspitzen vereinbart werden kann. Es handelt sich dennoch um ein reguläres unselbstständiges Arbeitsverhältnis und nicht um eine gelegentliche selbstständige Tätigkeit.
Wann ist Arbeit auf Abruf zulässig?
Ein Vertrag auf Abruf kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn die entsprechende Tätigkeit aufgrund ihrer Art nur unregelmäßig oder diskontinuierlich anfällt.
Welche Tätigkeiten dafür infrage kommen, ergibt sich zunächst aus dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag (CCNL).
Sofern der Kollektivvertrag keine entsprechenden Tätigkeiten festlegt, kann weiterhin auf die gesetzlich vorgesehene Liste diskontinuierlicher Tätigkeiten zurückgegriffen werden. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Tätigkeiten im Hotel- und Gastgewerbe.
Unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit ist Arbeit auf Abruf außerdem möglich mit:
- Arbeitnehmern unter 25 Jahren
- Arbeitnehmern über 55 Jahren.
Wie viele Tage darf auf Abruf gearbeitet werden?
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber innerhalb von drei Kalenderjahren höchstens 400 Tage tatsächlich auf Abruf arbeiten.
Wird diese Grenze überschritten, wird das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis umgewandelt.
Muss der Arbeitnehmer jeden Abruf annehmen?
Nicht zwingend. Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Abruf des Arbeitgebers anzunehmen.
Verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur ständigen Verfügbarkeit, steht ihm für diese Bereitschaft grundsätzlich eine Bereitschaftsentschädigung zu. Die Höhe richtet sich nach dem anwendbaren Kollektivvertrag und darf die gesetzlich festgelegte Mindesthöhe nicht unterschreiten.
Besteht keine Verpflichtung, auf einen Abruf zu reagieren, erhält der Arbeitnehmer nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten eine Vergütung.
Welche Meldepflichten bestehen?
Neben der normalen Anmeldung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber vor Beginn jedes Arbeitseinsatzes eine zusätzliche Meldung über den Abruf vornehmen.
Die Meldung kann auch mehrere zusammenhängende Arbeitseinsätze umfassen.
Unterlassene Abrufmeldungen können Verwaltungsstrafen nach sich ziehen.