Mit der Intrastat-Meldung werden innergemeinschaftliche Ein- bzw. Verkäufe von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union den zuständigen Stellen der Zollverwaltung (Agenzia delle Dogane e dei Monopoli) mitgeteilt. Die Meldung dient der statistischen Erfassung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU und betrifft Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäftsvorgänge mit anderen EU-Mitgliedstaaten durchführen.
Damit innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe von Waren sowie bestimmte Dienstleistungen ohne Anwendung der italienischen Mehrwertsteuer durchgeführt werden können, ist die Eintragung in das sogenannte MIAS-Verzeichnis (Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System, engl. VIES) notwendig.
Meldepflichtige Vorgänge
Die Intrastat-Meldung betrifft in Italien insbesondere folgende Vorgänge:
- innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren aus Italien in einen anderen EU-Mitgliedstaat;
- innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Italien;
- bestimmte Dienstleistungen zwischen Unternehmen innerhalb der EU.
Die Meldungen setzen sich wie folgt zusammen:
| Meldung |
Geschäftsvorgang |
Formular |
| Innergemeinschaftliche Verkäufe von Waren |
Lieferung von Waren an Steuerpflichtige in anderen EU-Mitgliedstaaten |
INTRA-1 bis |
| Erbringung von Dienstleistungen |
Bestimmte Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten |
INTRA-1 quater |
| Innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren |
Erwerb von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten |
INTRA-2 bis |
| Erwerb von Dienstleistungen |
Bestimmte Dienstleistungen von Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten |
INTRA-2 quater |
| Berichtigungen |
Korrektur bereits übermittelter Meldungen |
INTRA-1 ter, INTRA-1 quinquies, INTRA-2 ter bzw. INTRA-2 quinquies |
Schwellenwerte und Abgabefristen in Italien
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Intrastat-Meldung sowie die Häufigkeit der Meldung hängen von der Art des Geschäftsvorgangs und den vorgesehenen Schwellenwerten ab.
Verkauf
Bei innergemeinschaftlichen Verkäufen von Waren und Dienstleistungen gelten folgende Schwellenwerte:
- Überschreiten innergemeinschaftliche Verkäufe von Waren oder innergemeinschaftliche Dienstleistungen 50.000 Euro pro Quartal, ist die Intrastat-Meldung monatlich abzugeben.
- Werden diese Grenzen nicht überschritten, kann die Meldung vierteljährlich erfolgen.
Einkauf
Bei innergemeinschaftlichen Einkäufen gelten folgende Schwellenwerte:
- Eine monatliche Meldung für Wareneinkäufe (INTRA-2 bis) ist erforderlich, wenn die innergemeinschaftlichen Wareneinkäufe 2 Millionen Euro pro Quartal überschreiten.
- Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen (INTRA-2 quater) besteht eine monatliche Meldepflicht, wenn die entsprechenden Umsätze 100.000 Euro pro Quartal überschreiten.
Die elektronische Übermittlung der Intrastat-Meldungen muss grundsätzlich bis zum 25. Tag des Folgemonats erfolgen.
Die verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Abgabe einer vorgeschriebenen Intrastat-Meldung kann Verwaltungsstrafen zur Folge haben.
Unternehmen mit regelmäßigen Geschäftsbeziehungen innerhalb der EU sollten daher laufend prüfen, ob aufgrund neuer Geschäftsvorgänge oder Änderungen des Umsatzvolumens eine Anpassung der Meldepflicht erforderlich ist.