Zu einer Doppelbesteuerung von Einkünften kommt es, wenn zwei Länder das Recht haben, dasselbe Einkommen zu besteuern. Es kommt zu einer sogenannten Besteuerungskollision.
Zum Schutz des Steuerpflichtigen wurden die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. In der Regel schützen diese vor einer Doppelbesteuerung bei Geschäften mit anderen Vertragsstaaten. Die Vorlage dazu bietet das OECD-Musterabkommen, an dessen Struktur sich die Staaten beim Abschluss und bei der Ausgestaltung ihrer bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen orientieren.
Doppelbesteuerungsabkommen haben grundsätzlich Vorrang vor den innerstaatlichen Steuervorschriften. In Italien ergibt sich dies aus Art. 75 des Präsidialdekrets Nr. 600/1973 (DPR 600/1973). Das nationale Steuerrecht bleibt jedoch bestehen und wird durch das Abkommen lediglich überlagert, nicht ersetzt.
Soweit innerstaatliche Regelungen für den Steuerpflichtigen günstiger sind, können sie gemäß Art. 169 des italienischen Einkommensteuergesetzes (TUIR) auch abweichend vom Doppelbesteuerungsabkommen angewendet werden.
Bei unselbständiger Arbeit überschneiden sich die Besteuerungsrechte von Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat besonders häufig.
Aus den meisten Doppelbesteuerungsabkommen geht jedoch hervor, dass die Besteuerung grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zusteht, also dem Staat, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Bei kurzfristigen Arbeitseinsätzen von weniger als 183 Tagen können jedoch besondere Ausnahmen gelten.
Unternehmensgewinne und Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden nach der Systematik der Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates besteht nur dann, wenn dort eine feste wirtschaftliche Einrichtung bzw. eine Betriebsstätte vorhanden ist.
Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren handelt es sich um kapitaleinkunftsbezogene Erträge, die aus der Überlassung von Kapital oder der Nutzung von Rechten entstehen.
Doppelbesteuerungsabkommen beschränken daher regelmäßig das Besteuerungsrecht des Quellenstaats und weisen das Hauptbesteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des Empfängers zu.
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere aus der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung von Immobilien, weisen einen engen territorialen Bezug auf. Immobilien sind ortsgebunden und können nicht grenzüberschreitend verlagert werden.
Doppelbesteuerungsabkommen ordnen das Besteuerungsrecht daher grundsätzlich dem Belegenheitsstaat der Immobilie zu. Der Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen vermeidet eine Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung der im Belegenheitsstaat erhobenen Steuer.
Einkünfte von Künstlern und Sportlern werden nach Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich im Auftrittsstaat besteuert, unabhängig von der Aufenthaltsdauer.
Die vorstehenden Aufzählungen sind nicht vollständig, umfassen jedoch jene Einkunftsarten, die bei Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in Italien in der Praxis am häufigsten relevant sind.
Grundsätzlich behandeln Doppelbesteuerungsabkommen Einkünfte nicht zufällig, sondern folgen einer klaren wirtschaftlichen Logik: Besteuert wird dort, wo eine Leistung erbracht wird, Vermögen belegen ist oder Kapital eingesetzt wird.
Die in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Steuerentlastungen wirken in der Praxis nicht automatisch. Daher sind regelmäßig Anträge auf Befreiung von der Quellensteuer zu stellen oder – falls die Steuer bereits einbehalten wurde – Rückerstattungsanträge im Herkunftsstaat einzureichen.
Art und Ablauf dieser Verfahren richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Quellenstaats und setzen neben dem Antrag auf Befreiung bzw. Reduzierung der Quellensteuer in der Regel den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit sowie der DBA-Berechtigung voraus.