Häufig gestellte Fragen zum Thema: Zusätzliche Monatslöhne (ital.: mensilità supplementare)

17.06.2025
Frage: Wer hat Anrecht auf einen 13. bzw. 14. Monatslohn?
Antwort:
Die Anzahl der zusätzlichen Monatslöhne ist durch den Kollektivvertrag geregelt.
Grundsätzlich stehen im Sektor Handel und Dienstleistungen, Freiberufe und Tourismus 14 Monatslöhne zu, in der Industrie und im Handwerk hingegen 13. Eine Ausnahme gilt einzig im Sektor Bau. Dort werden die zusätzlichen Monatslöhne nicht durch den Arbeitgeber ausbezahlt, sondern durch die Bauarbeiterkasse selbst.

Frage: Wie werden die zusätzlichen Monatslöhne berechnet?
Antwort:
Für alle Monate mit mehr als 13 entlohnten Tagen (= mindestens 15 Kalendertagen) reift 1/12 der Monatsbruttoentlohnung für den 13. Monatslohn und, falls vorgesehen, ein weiteres Zwölftel für den 14. Monatslohn an.

Eine Ausnahme gilt im Kollektivvertrag Tourismus. Dort werden die zusätzlichen Monatslöhne, gleich wie auch der Urlaub und die Freistellungen, auf die effektiv entlohnten Tage der einzelnen Monate berechnet.

Frage: Wann wird der 13. bzw. 14. Monatslohn ausbezahlt?
Antwort:
Der 13. Monatslohn (Weihnachtsgeld) wird Mitte Dezember, der 14. Monatslohn (Urlaubsgeld) Mitte Juni ausbezahlt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden dem Arbeitnehmer alle bis dahin zustehenden Anteile ausbezahlt.

Frage: Bei welchen Abwesenheiten hat der Arbeitnehmer weiterhin Anrecht auf die zusätzlichen Monatslöhne?
Antwort:
Weiterhin Anrecht besteht bei Abwesenheit aufgrund
  • obligatorischer Mutterschaft, Elternurlaub (in gewissen Kollektivverträgen)
  • Krankheit und Unfall,
  • Hochzeitsurlaub,
  • Urlaub und bezahlter Freistellungen.
Kein Anrecht hingegen besteht während der Abwesenheit aufgrund Streik, unbezahltem Wartestand, usw.
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