Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) ist eine Sonderregelung im Bereich der MwSt. Kommt diese zur Anwendung, hat der Verkäufer bzw. der Leistungserbringer eine Ausgangsrechnung ohne Ausweisung der MwSt. auszustellen. Dem Käufer bzw. Leistungsempfänger obliegt es dann, die MwSt. auf der erhaltenen Rechnung zu integrieren.
Am häufigsten ist das Reverse-Charge-Verfahren bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen anzutreffen. Es findet jedoch auch bei Subunternehmen im Baugewerbe (Unterwerkverträge) oder bei diversen Bauleistungen an Gebäuden Anwendung.
Das Verfahren kann nur angewandt werden, wenn der Käufer bzw. Leistungsempfänger die MwSt. integrieren kann. Somit handelt es sich stets um Geschäftsfälle zwischen MwSt.-Subjekten. Für Rechnungen an Privatpersonen ist diese Sonderregelung somit nicht anwendbar.
Die Rechnungslegung erfolgt ohne Ausweisung der MwSt. Zusätzlich muss der entsprechende Gesetzestext laut der erbrachten Leistung angegeben werden. Die häufigsten lauten wie folgt:
| Geschäftsfall |
Gesetzesverweis |
| Innergemeinschaftliche Warenlieferung |
Reverse Charge - nicht steuerpflichtiger Umsatz gemäß Art. 41, G.D. 331/1993 |
| Innergemeinschaftliche Dienstleistung |
Reverse Charge - nicht steuerbarer Umsatz gemäß Art. 7-ter DPR 633/1972 |
| Subunternehmen im Baugewerbe |
Reverse Charge gemäß Art. 17, Abs. 6, Buchstabe a, DPR 633/1972 |
| Erbrachte Leistungen an Gebäuden |
Reverse Charge gemäß Art. 17, Abs. 6, Buchstabe a-ter, DPR 633/1972 |
Bei Erhalt einer Eingangsrechnung im Reverse-Charge-Verfahren gilt der Rechnungsempfänger als Steuerschuldner und muss, wie bereits erwähnt, die MwSt. auf den Rechnungsbetrag integrieren.
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft wird durch die doppelt buchhalterische Erfassung der Rechnung erzielt. Durch die Verbuchung der erhaltenen Rechnung im Register der Eingangsrechnungen und in jenem der Ausgangsrechnungen ergibt sich bei abzugsfähiger MwSt. ein neutrales Ergebnis.