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Familienunternehmen (ital.: impresa familiare)

30.09.2026

Das Familienunternehmen (impresa familiare) ist eine besondere gesetzliche Regelung für Einzelunternehmen, bei denen Familienangehörige regelmäßig im Betrieb mitarbeiten. Sie ermöglicht es, die Mitarbeit von Familienmitgliedern rechtlich anzuerkennen und sie am wirtschaftlichen Ergebnis des Unternehmens zu beteiligen.

Diese Form der Zusammenarbeit ist insbesondere bei kleineren Familienbetrieben verbreitet, beispielsweise in Handwerksbetrieben, Handelsunternehmen, landwirtschaftlichen Betrieben oder im Gastgewerbe. Sie stellt jedoch keine eigene Unternehmens- oder Gesellschaftsform dar. Der Unternehmer bleibt weiterhin alleiniger Inhaber des Unternehmens und trägt die volle unternehmerische Verantwortung.

Voraussetzungen für ein Familienunternehmen

Ein Familienunternehmen liegt vor, wenn Familienangehörige dauerhaft und überwiegend im Unternehmen des Unternehmers mitarbeiten.

Teilnehmen können insbesondere:

  • der Ehepartner,
  • eingetragene Lebenspartner,
  • Verwandte bis zum dritten Grad,
  • Verschwägerte bis zum zweiten Grad.

Die Mitarbeit muss tatsächlich erfolgen. Eine bloße familiäre Unterstützung oder gelegentliche Mithilfe reicht nicht aus. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit regelmäßig und in einem wesentlichen Umfang zur Geschäftstätigkeit beiträgt.

Rechte der Familienangehörigen

Die mitarbeitenden Familienangehörigen werden nicht zu Gesellschaftern des Unternehmens und erhalten auch keinen Eigentumsanteil am Betrieb. Das Gesetz gewährt ihnen jedoch bestimmte Vermögens- und Mitspracherechte.

Dazu gehören insbesondere:

  • Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn,
  • Beteiligung an Wertsteigerungen des Unternehmens,
  • Beteiligung am Firmenwert,
  • Anspruch auf eine angemessene Vergütung entsprechend der geleisteten Mitarbeit.

Steuerliche Behandlung

Steuerlich bleibt das Unternehmen weiterhin dem Unternehmer als Einzelperson zugeordnet. Die Familienangehörigen werden nicht zu selbständigen Unternehmern.

Der erzielte Unternehmensgewinn kann jedoch teilweise den mitarbeitenden Familienangehörigen zugerechnet werden. Nach Artikel 5 Absatz 4 des italienischen Einkommensteuergesetzes (TUIR) können bis zu 49 % des Gewinns auf die Familienangehörigen verteilt werden.

Die Aufteilung muss der tatsächlichen Mitarbeit entsprechen. Der Unternehmer selbst muss dabei mindestens 51 % des Gewinns versteuern.

Fazit

Das Familienunternehmen ist somit eine in Italien häufig genutzte Lösung, um die Mitarbeit von Familienangehörigen in einem Einzelunternehmen rechtlich und steuerlich zu berücksichtigen. Sie ermöglicht eine Beteiligung am Unternehmensergebnis, ohne dass die Familienmitglieder zu Gesellschaftern werden müssen.

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