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Freistellung Wahlhelfer (ital. permessi elettorali)

30.09.2026

Bei Wahlen und Volksabstimmungen werden in Italien zahlreiche Arbeitnehmer als Mitglieder eines Wahlsitzes (seggio elettorale) eingesetzt. Für diese Tätigkeit sieht das italienische Arbeitsrecht besondere Regelungen vor: Arbeitnehmer dürfen für die Ausübung dieser öffentlichen Funktion der Arbeit fernbleiben und erhalten für die entsprechenden Zeiten grundsätzlich die gleiche Behandlung wie bei normaler Arbeitsleistung. Die Abwesenheit gilt nicht als Urlaub, es werden also keine Urlaubstage abgezogen.

Wer hat Anspruch auf Wahlfreistellung?

Die Freistellung betrifft Arbeitnehmer, die offiziell für einen Wahlsitz bestellt wurden. Dazu gehören insbesondere:

  • der Präsident des Wahlsitzes (presidente di seggio);
  • der Schriftführer (segretario di seggio);
  • die Stimmzähler bzw. Wahlhelfer (scrutatori);
  • Vertreter der Wahllisten (rappresentanti di lista).

Die Tätigkeit als Mitglied eines Wahlsitzes gilt als öffentliches Amt. Die erforderliche Abwesenheit ist gesetzlich geschützt.

Welche Zeiträume sind betroffen?

Die Freistellung umfasst nicht nur die eigentliche Wahlhandlung, sondern auch die notwendigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten.

Typischerweise betrifft dies:

  • die Vorbereitung des Wahllokals (häufig am Samstag);
  • die Öffnung des Wahllokals und die Durchführung der Wahl (meist am Sonntag);
  • die Auszählung der Stimmen, die je nach Wahl bis in die Nacht oder auf den darauffolgenden Tag dauern kann.

Die genaue Dauer hängt von der jeweiligen Wahl und den organisatorischen Vorgaben ab.

Vergütung und Ersatzruhetage

Die Zeiten der Tätigkeit im Wahlsitz werden arbeitsrechtlich grundsätzlich wie normale Arbeit behandelt. Der Arbeitnehmer verliert daher keinen Lohnanspruch.

Die konkrete Behandlung hängt jedoch davon ab, ob der betreffende Tag als Arbeitstag oder als arbeitsfreier Tag bzw. Feiertag gilt.

Wahldienst an einem normalen Arbeitstag

Fällt die Tätigkeit im Wahlsitz auf einen regulären Arbeitstag, erhält der Arbeitnehmer die normale Vergütung. Die Abwesenheit wird wie Arbeitszeit behandelt.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen der Wahlhandlungen nur wenige Stunden tatsächlich im Wahllokal beschäftigt ist. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich tageweise.

Beispiel:
Die Stimmenauszählung dauert am Montag nur bis in die frühen Morgenstunden. Ist der Montag ein normaler Arbeitstag, muss der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheinen, erhält jedoch den normalen Tageslohn.

Wahldienst an einem Ruhetag oder Feiertag

Fällt die Tätigkeit auf einen arbeitsfreien Tag, beispielsweise den Sonntag bei einer üblichen Montag-bis-Freitag-Arbeitswoche, besteht grundsätzlich Anspruch auf:

  • eine zusätzliche Vergütung oder
  • einen Ersatzruhetag.

Die konkrete Umsetzung kann durch den anzuwendenden Kollektivvertrag (CCNL) näher geregelt werden.

Bedeutung des Kollektivvertrages

Ob ein Tag als Arbeitstag oder als arbeitsfreier Tag gilt, richtet sich nicht ausschließlich nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation im Betrieb, sondern nach den Regelungen des anwendbaren Kollektivvertrages.

Dies ist insbesondere bei Unternehmen mit einer 5-Tage-Woche relevant.

Beispiel:
Ein Betrieb arbeitet tatsächlich von Montag bis Freitag, obwohl der angewandte Kollektivvertrag eine Arbeitswoche von Montag bis Samstag vorsieht. Der Samstag kann dadurch weiterhin als Arbeitstag gelten und löst nicht automatisch einen zusätzlichen Anspruch auf Vergütung oder Ersatzruhe aus.

Besonderheit beim Kollektivvertrag Handel und Dienstleistungen

Beim Kollektivvertrag Handel und Dienstleistungen gilt der Samstag grundsätzlich als Arbeitstag (giorno lavorativo a zero ore), auch wenn viele Betriebe die Arbeitszeit praktisch auf fünf Tage verteilen.

Daher gilt beispielsweise:

  • Vorbereitung des Wahllokals am Samstag: grundsätzlich keine zusätzliche Vergütung, wenn der Samstag kollektivvertraglich bereits als Arbeitstag gilt;
  • Wahldienst am Sonntag: zusätzlicher Anspruch auf Vergütung oder Ersatzruhetag;
  • Auszählung nach Mitternacht am Montag: bei Betroffenheit des Montags besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung.

Welche Nachweise muss der Arbeitnehmer vorlegen?

Damit der Arbeitgeber die Abwesenheit korrekt erfassen kann, muss der Arbeitnehmer entsprechende Nachweise vorlegen.

Üblicherweise erforderlich sind:

  • die Ernennung bzw. Einberufung zum Wahlsitz (nomina/convocazione al seggio);
  • eine vom Präsidenten des Wahlsitzes ausgestellte Bestätigung über die tatsächliche Teilnahme (attestazione di partecipazione al seggio).

Aus der Bestätigung sollten die Anwesenheitstage hervorgehen.

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