Bei Wahlen und Volksabstimmungen werden in Italien zahlreiche Arbeitnehmer als Mitglieder eines Wahlsitzes (seggio elettorale) eingesetzt. Für diese Tätigkeit sieht das italienische Arbeitsrecht besondere Regelungen vor: Arbeitnehmer dürfen für die Ausübung dieser öffentlichen Funktion der Arbeit fernbleiben und erhalten für die entsprechenden Zeiten grundsätzlich die gleiche Behandlung wie bei normaler Arbeitsleistung. Die Abwesenheit gilt nicht als Urlaub, es werden also keine Urlaubstage abgezogen.
Die Freistellung betrifft Arbeitnehmer, die offiziell für einen Wahlsitz bestellt wurden. Dazu gehören insbesondere:
Die Tätigkeit als Mitglied eines Wahlsitzes gilt als öffentliches Amt. Die erforderliche Abwesenheit ist gesetzlich geschützt.
Die Freistellung umfasst nicht nur die eigentliche Wahlhandlung, sondern auch die notwendigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten.
Typischerweise betrifft dies:
Die genaue Dauer hängt von der jeweiligen Wahl und den organisatorischen Vorgaben ab.
Die Zeiten der Tätigkeit im Wahlsitz werden arbeitsrechtlich grundsätzlich wie normale Arbeit behandelt. Der Arbeitnehmer verliert daher keinen Lohnanspruch.
Die konkrete Behandlung hängt jedoch davon ab, ob der betreffende Tag als Arbeitstag oder als arbeitsfreier Tag bzw. Feiertag gilt.
Fällt die Tätigkeit im Wahlsitz auf einen regulären Arbeitstag, erhält der Arbeitnehmer die normale Vergütung. Die Abwesenheit wird wie Arbeitszeit behandelt.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen der Wahlhandlungen nur wenige Stunden tatsächlich im Wahllokal beschäftigt ist. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich tageweise.
Beispiel:
Die Stimmenauszählung dauert am Montag nur bis in die frühen Morgenstunden. Ist der Montag ein normaler Arbeitstag, muss der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheinen, erhält jedoch den normalen Tageslohn.
Fällt die Tätigkeit auf einen arbeitsfreien Tag, beispielsweise den Sonntag bei einer üblichen Montag-bis-Freitag-Arbeitswoche, besteht grundsätzlich Anspruch auf:
Die konkrete Umsetzung kann durch den anzuwendenden Kollektivvertrag (CCNL) näher geregelt werden.
Ob ein Tag als Arbeitstag oder als arbeitsfreier Tag gilt, richtet sich nicht ausschließlich nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation im Betrieb, sondern nach den Regelungen des anwendbaren Kollektivvertrages.
Dies ist insbesondere bei Unternehmen mit einer 5-Tage-Woche relevant.
Beispiel:
Ein Betrieb arbeitet tatsächlich von Montag bis Freitag, obwohl der angewandte Kollektivvertrag eine Arbeitswoche von Montag bis Samstag vorsieht. Der Samstag kann dadurch weiterhin als Arbeitstag gelten und löst nicht automatisch einen zusätzlichen Anspruch auf Vergütung oder Ersatzruhe aus.
Beim Kollektivvertrag Handel und Dienstleistungen gilt der Samstag grundsätzlich als Arbeitstag (giorno lavorativo a zero ore), auch wenn viele Betriebe die Arbeitszeit praktisch auf fünf Tage verteilen.
Daher gilt beispielsweise:
Damit der Arbeitgeber die Abwesenheit korrekt erfassen kann, muss der Arbeitnehmer entsprechende Nachweise vorlegen.
Üblicherweise erforderlich sind:
Aus der Bestätigung sollten die Anwesenheitstage hervorgehen.