Der Energie-Server ist kein
gewöhnlicher IT-Server, sondern das Gerät, das gemäß den italienischen
Steuervorschriften für Ladestationen von Elektrofahrzeugen vorgeschrieben ist.
Der „Server Energia“ ist die (physische oder virtuelle) Komponente, die die von
den Ladestationen generierten Zahlungsdaten erfasst, speichert und an die
Einnahmenagentur übermittelt. Er dient somit der korrekten Bescheinigung und
elektronischen Übermittlung der Einnahmen aus dem Ladedienst unter Einhaltung
der in Art. 2 Abs. 1-ter des Gesetzesdekrets 127/2015 festgelegten
Vorschriften.
Eine Ladestation für Elektroautos
kann in jeder Hinsicht auch als Kassensystem fungieren. Über integrierte
POS-Terminals, Kartenlesegeräte oder die Apps des Betreibers nimmt die
Ladestation den Betrag für die Ladung entgegen, stellt Quittungen aus und erfasst
die Transaktionen für die Einnahmenagentur.
Neue Meldepflicht für Energieserver
Mit einer am 3.6.2026
veröffentlichten Pressemitteilung hat die Einnahmenagentur bekannt gegeben,
dass ab demselben Datum auf dem Portal „Fatture e Corrispettivi“ ein neuer
Webdienst verfügbar ist, der es Betreibern von Ladestationen für
Elektrofahrzeuge ermöglicht, ihre Energieserver zu registrieren.
„Corrispettivi“
Aus steuerlicher Sicht ist die
Funktion des Energieservers mit der Funktion einer elektronischen
Registrierkasse in einem Geschäft vergleichbar.
Die Verpflichtung zur
Datenübermittlung gilt nur, wenn Zahlungen erfasst werden; eine Verpflichtung
besteht nicht, wenn ein Betreiber, der über eine Ladestation verfügt,
beschlossen hat, den Nutzern stets ausschließlich elektronische Rechnungen
auszustellen, oder wenn er nur seine eigenen Firmenfahrzeuge auflädt oder
diesen Service seinen Kunden oder Gästen kostenlos anbietet.
Installation/Zulassung/Registrierung des Energieservers
Bevor die Zahlungsbeträge
übermittelt werden können, müssen Installation und Konfiguration des
Energieservers erfolgen. In der Regel übernimmt dies der Anlagenlieferant, der
Installateur oder ein Techniker. Der Installateur kümmert sich um den Anschluss
der Ladestation und deren Internetverbindung (über Ethernet-Kabel oder
Daten-SIM-Karte). Der Betreiber muss dem Betreiber der Ladestation die Daten
für die anschließende Registrierung zur Verfügung stellen.
Anschließend müssen Sie sich über
das entsprechende Online-Verfahren auf der Website der Einnahmenagentur im
Bereich „Rechnungen und Zahlungen“ als „Energiebetreiber“ registrieren und dann
jeden „Energieserver“ erfassen. Im Wesentlichen geht es darum, im IT-System der
Einnahmenagentur die eindeutige Kennung des Energieservers mit der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Betreibers zu verknüpfen.
Signatur/Siegel
Jeder Energie-Server muss über
ein Signaturzertifikat verfügen, das mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des Betreibers verknüpft ist. Das Zertifikat wird im Rahmen des Registrierungs-
und Erfassungsverfahrens im Portal „Rechnungen und Zahlungen“ angefordert und
dem Energie-Server zugeordnet. Das Signaturzertifikat muss anschließend
generiert und direkt auf dem „Energie-Server“ selbst installiert werden.
Datenübermittlung
Sobald die Konfiguration, die
Akkreditierung, die Erfassung und die Erstellung der digitalen Unterschrift
abgeschlossen sind, können Sie eine „XLM“-Datei erstellen und so die
zusammenfassenden Daten der einzelnen Tage an die Einnahmenagentur übermitteln.
Fälligkeiten für die Datenübermittlung
Bis zum 06.08.2026 muss die erste
Übermittlung bezüglich der Vorgänge von Januar bis Mai 2026 erfolgen.
Die Daten für die folgenden
Monate sind monatlich bis zum Ende des auf den Bezugsmonat folgenden Monats zu
übermitteln.
- Daten für Juni = bis Ende Juli
- Daten für Juli = bis Ende August
- … und so weiter
Weitere zu prüfende Auflagen in Bezug auf Ladestationen
ARERA/GSE
Es ist zu prüfen, ob eine
Registrierungspflicht besteht (Art. 5 des Ministerialdekrets vom 16.03.2023),
wenn sich die Ladestation an einem öffentlich zugänglichen Ort befindet, auch
wenn dieser auf einem Privatgrundstück liegt. Die Registrierung muss auf der
vom GSE verwalteten „Piattaforma Unica Nazionale“ (PUN) erfolgen.
SCIA
(Auszug aus dem Dekret des
Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr vom 03.08.2017 – Artikel 1 Absatz 3)
Die Errichtung von Ladestationen auf Grundstücken und in privaten
Bereichen, auch wenn diese für die öffentliche Nutzung zugänglich sind, bleibt
eine freie Tätigkeit, die weder einer Genehmigung noch einer beglaubigten
Meldung des Tätigkeitsbeginns unterliegt, sofern die folgenden Anforderungen
und Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Ladestation erfordert weder einen neuen Anschluss an das
Stromverteilungsnetz noch eine Änderung des bestehenden Anschlusses;
b) Die Ladestation entspricht den geltenden technischen und
Sicherheitsstandards;
c) Die Installation der Ladestation wird von einer zugelassenen
Fachkraft unter Einhaltung der elektrischen Sicherheitsvorschriften
durchgeführt;
d) Der Installateur muss eine Konformitätsbescheinigung ausstellen,
aus der hervorgeht, dass die Anlage und ihr Betrieb den elektrischen
Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Meldung einer neuen Geschäftstätigkeit
Je nach Nutzerzahl, Umsatzvolumen
und Gewinnspanne ist zu prüfen, ob die neue Geschäftstätigkeit „Betrieb von
Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ unter dem ATECO-Code 35.15.00 beim
Handelsregister und beim Umsatzsteueramt gemeldet werden muss.
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für das Aufladen von Elektroautos?
Elektrizität gilt als Ware (Art.
814 des italienischen Zivilgesetzbuchs) und somit auch das Aufladen von
Elektroautos. Es handelt sich nicht um Dienstleistungen, sondern um den Verkauf
von Waren (siehe auch Ministerialbeschluss 27/2023).
Der vorgesehene
Mehrwertsteuersatz beträgt 22 %.
Die Ermäßigung von 4 % für den
privaten Hausgebrauch kann nicht angewendet werden, da sich diese auf Energie
für Privathaushalte und dazugehörige Räumlichkeiten sowie auf private
Ladestationen mit einem einzigen Zähler und einem einzigen POD mit einer Leistung
von höchstens 15 kW bezieht.
Im Falle von Hotels und
Beherbergungsbetrieben kann der für Nebenleistungen vorgesehene Steuersatz von
10 % nicht angewendet werden, da das Aufladen von Elektroautos nicht mit einer
Dienstleistung gleichgesetzt werden kann, sondern eine Lieferung von Gegenständen
darstellt.