Der Energie-Server ist kein gewöhnlicher IT-Server, sondern das Gerät, das gemäß den italienischen Steuervorschriften für Ladestationen von Elektrofahrzeugen vorgeschrieben ist. Der „Server Energia“ ist die (physische oder virtuelle) Komponente, die die von den Ladestationen generierten Zahlungsdaten erfasst, speichert und an die Einnahmenagentur übermittelt. Er dient somit der korrekten Bescheinigung und elektronischen Übermittlung der Einnahmen aus dem Ladedienst unter Einhaltung der in Art. 2 Abs. 1-ter des Gesetzesdekrets 127/2015 festgelegten Vorschriften.
Eine Ladestation für Elektroautos kann in jeder Hinsicht auch als Kassensystem fungieren. Über integrierte POS-Terminals, Kartenlesegeräte oder die Apps des Betreibers nimmt die Ladestation den Betrag für die Ladung entgegen, stellt Quittungen aus und erfasst die Transaktionen für die Einnahmenagentur.
Mit einer am 3.6.2026 veröffentlichten Pressemitteilung hat die Einnahmenagentur bekannt gegeben, dass ab demselben Datum auf dem Portal „Fatture e Corrispettivi“ ein neuer Webdienst verfügbar ist, der es Betreibern von Ladestationen für Elektrofahrzeuge ermöglicht, ihre Energieserver zu registrieren.
Aus steuerlicher Sicht ist die Funktion des Energieservers mit der Funktion einer elektronischen Registrierkasse in einem Geschäft vergleichbar.
Die Verpflichtung zur Datenübermittlung gilt nur, wenn Zahlungen erfasst werden; eine Verpflichtung besteht nicht, wenn ein Betreiber, der über eine Ladestation verfügt, beschlossen hat, den Nutzern stets ausschließlich elektronische Rechnungen auszustellen, oder wenn er nur seine eigenen Firmenfahrzeuge auflädt oder diesen Service seinen Kunden oder Gästen kostenlos anbietet.
Bevor die Zahlungsbeträge übermittelt werden können, müssen Installation und Konfiguration des Energieservers erfolgen. In der Regel übernimmt dies der Anlagenlieferant, der Installateur oder ein Techniker. Der Installateur kümmert sich um den Anschluss der Ladestation und deren Internetverbindung (über Ethernet-Kabel oder Daten-SIM-Karte). Der Betreiber muss dem Betreiber der Ladestation die Daten für die anschließende Registrierung zur Verfügung stellen.
Anschließend müssen Sie sich über das entsprechende Online-Verfahren auf der Website der Einnahmenagentur im Bereich „Rechnungen und Zahlungen“ als „Energiebetreiber“ registrieren und dann jeden „Energieserver“ erfassen. Im Wesentlichen geht es darum, im IT-System der Einnahmenagentur die eindeutige Kennung des Energieservers mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Betreibers zu verknüpfen.
Jeder Energie-Server muss über ein Signaturzertifikat verfügen, das mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Betreibers verknüpft ist. Das Zertifikat wird im Rahmen des Registrierungs- und Erfassungsverfahrens im Portal „Rechnungen und Zahlungen“ angefordert und dem Energie-Server zugeordnet. Das Signaturzertifikat muss anschließend generiert und direkt auf dem „Energie-Server“ selbst installiert werden.
Sobald die Konfiguration, die Akkreditierung, die Erfassung und die Erstellung der digitalen Unterschrift abgeschlossen sind, können Sie eine „XLM“-Datei erstellen und so die zusammenfassenden Daten der einzelnen Tage an die Einnahmenagentur übermitteln.
Bis zum 06.08.2026 muss die erste Übermittlung bezüglich der Vorgänge von Januar bis Mai 2026 erfolgen.
Die Daten für die folgenden Monate sind monatlich bis zum Ende des auf den Bezugsmonat folgenden Monats zu übermitteln.
Es ist zu prüfen, ob eine Registrierungspflicht besteht (Art. 5 des Ministerialdekrets vom 16.03.2023), wenn sich die Ladestation an einem öffentlich zugänglichen Ort befindet, auch wenn dieser auf einem Privatgrundstück liegt. Die Registrierung muss auf der vom GSE verwalteten „Piattaforma Unica Nazionale“ (PUN) erfolgen.
(Auszug aus dem Dekret des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr vom 03.08.2017 – Artikel 1 Absatz 3)
Die Errichtung von Ladestationen auf Grundstücken und in privaten Bereichen, auch wenn diese für die öffentliche Nutzung zugänglich sind, bleibt eine freie Tätigkeit, die weder einer Genehmigung noch einer beglaubigten Meldung des Tätigkeitsbeginns unterliegt, sofern die folgenden Anforderungen und Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Ladestation erfordert weder einen neuen Anschluss an das Stromverteilungsnetz noch eine Änderung des bestehenden Anschlusses;
b) Die Ladestation entspricht den geltenden technischen und Sicherheitsstandards;
c) Die Installation der Ladestation wird von einer zugelassenen Fachkraft unter Einhaltung der elektrischen Sicherheitsvorschriften durchgeführt;
d) Der Installateur muss eine Konformitätsbescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass die Anlage und ihr Betrieb den elektrischen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Je nach Nutzerzahl, Umsatzvolumen und Gewinnspanne ist zu prüfen, ob die neue Geschäftstätigkeit „Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ unter dem ATECO-Code 35.15.00 beim Handelsregister und beim Umsatzsteueramt gemeldet werden muss.
Elektrizität gilt als Ware (Art. 814 des italienischen Zivilgesetzbuchs) und somit auch das Aufladen von Elektroautos. Es handelt sich nicht um Dienstleistungen, sondern um den Verkauf von Waren (siehe auch Ministerialbeschluss 27/2023).
Der vorgesehene Mehrwertsteuersatz beträgt 22 %.
Die Ermäßigung von 4 % für den privaten Hausgebrauch kann nicht angewendet werden, da sich diese auf Energie für Privathaushalte und dazugehörige Räumlichkeiten sowie auf private Ladestationen mit einem einzigen Zähler und einem einzigen POD mit einer Leistung von höchstens 15 kW bezieht.
Im Falle von Hotels und Beherbergungsbetrieben kann der für Nebenleistungen vorgesehene Steuersatz von 10 % nicht angewendet werden, da das Aufladen von Elektroautos nicht mit einer Dienstleistung gleichgesetzt werden kann, sondern eine Lieferung von Gegenständen darstellt.