Der Begriff „Bietergemeinschaft“ bezeichnet einen Zusammenschluss von Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistern, der – auch durch eine private Vereinbarung – mit dem Ziel gegründet wird, gemeinsam eine bestimmte Tätigkeit oder ein komplexes Vorhaben durchzuführen, und zwar beschränkt auf den für dessen Durchführung erforderlichen Zeitraum.
Die Bietergemeinschaft entsteht durch eine Kooperationsvereinbarung zwischen zwei oder mehr Unternehmen und kann als vertragliches Joint Venture eingestuft werden.
In der Regel wird sie für die Durchführung von Bauvorhaben sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich genutzt (beispielsweise Straßen, Häfen, Dämme, Erschließung von Stadtvierteln).
Die Bietergemeinschaft kann an Ausschreibungen zu den Bedingungen und gemäß den Vorschriften des öffentlichen Vergaberechts teilnehmen, das kürzlich mit der Verabschiedung des Gesetzesdekrets 36/2023 (Gesetz über das öffentliche Vergabewesen) reformiert wurde.
Manchmal wird der Begriff „Temporäre Unternehmensgruppe“ (RTI – raggruppamento temporaneo di imprese) als Synonym verwendet. Dieser Begriff darf jedoch nicht mit einem Unternehmensnetzwerk verwechselt werden, das eine stärker strukturierte Kooperationsvereinbarung darstellt und nicht zwangsläufig an eine einzelne Ausschreibung oder ein Ausschreibungsverfahren gebunden ist. In einem Unternehmensnetzwerk arbeiten mehrere Unternehmer auf der Grundlage eines gemeinsamen Netzwerkprogramms zusammen, um ihre Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Dies kann einen gemeinsamen Vermögensfonds, ein gemeinsames Leitungsgremium, die Eintragung in das Handelsregister und in bestimmten Fällen sogar eine eigene Rechtspersönlichkeit umfassen.
Das federführende Unternehmen in der Bietergemeinschaft unterscheidet sich vom federführenden Generalunternehmer dadurch, dass es sich bei der Bietergemeinschaft um einen gleichberechtigten Zusammenschluss mehrerer Unternehmen handelt, die ihre Kräfte bündeln, um die beispielsweise in einer Ausschreibung geforderten technischen und wirtschaftlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Haftung besteht gesamtschuldnerisch zwischen allen beteiligten Unternehmen. Im Falle des Generalunternehmers übernimmt dieser die gesamte Gesamtverantwortung für ein Bauvorhaben und koordiniert dabei Subunternehmer und Lieferanten.
Jedes Unternehmen behält seine Eigenständigkeit und buchhalterische Selbstständigkeit und erfasst daher seine eigenen Kosten und Erlöse in Bezug auf den von ihm ausgeführten Teil der Arbeiten.
Das federführende Unternehmen leitet und koordiniert das Bauvorhaben und erhebt die Daten bei den anderen Unternehmen, um den Gesamtfortschrittsbericht des Bauvorhabens zu erstellen.
Die Bietergemeinschaft verfügt weder über eine eigene Vermögensautonomie noch über eigenständige wirtschaftliche Ziele und muss daher keine eigene Buchführung führen.
Die Rechnungsstellung muss die tatsächliche Struktur der Gruppe und die erbrachten Leistungen widerspiegeln.
Eine Bietergemeinschaft ist in der Regel kein eigenständiges Subjekt der Mehrwertsteuer; um als eigenständiges Subjekt zu gelten, muss ein Konsortium gegründet werden.
Die Rechnungsstellung für Mehrwertsteuerzwecke erfolgt nach dem Grundsatz der tatsächlichen Zuordnung der Leistungen. Die Rechnungsstellungspflichten gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber werden von den einzelnen Mitgliedsunternehmen in Bezug auf die jeweils von ihnen ausgeführten Arbeiten erfüllt.
Die Steuerrechtsprechung unterscheidet zwischen dem Gegenwert einer mehrwertsteuerpflichtigen Leistung und einer bloßen Weiterleitung von Beträgen. Wenn das federführende Unternehmen Beträge einzieht, die den Auftraggebern zustehen, und sich darauf beschränkt, diese gemäß dem Auftrag und den Quoten der Beteiligung weiterzuleiten, kann es sich bei der Weiterleitung um einen bloßen Finanzvorgang handeln, der nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Voraussetzung ist jedoch, dass keine eigenständige Leistung des Auftraggebers gegenüber dem Beauftragten oder des Beauftragten gegenüber dem Auftraggeber vorliegt.
Kostenweiterverrechnungen sind steuerpflichtig, wenn sie das Entgelt für eine Dienstleistung darstellen, wie dies beispielsweise bei Kontroll- und Koordinierungstätigkeiten der Fall sein kann.
Die vorherrschende Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass die bloße Bezeichnung als „Kosten“, „Umschichtungen“, „Weiterverrechnungen“ oder „Kostenanteile“ nicht ausreicht, um die Steuerpflicht auszuschließen.
Der Mehrwertsteuer unterliegen die Aufwendungen, die das federführende Unternehmen:
In diesem Fall liegt eine spezifische Vergütung vor, die eine mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistung darstellt, die sich von der bloßen repräsentativen Funktion des Mandats unterscheidet.
Die Rechtslehre stellt klar, dass die vom federführenden Unternehmen getätigten Vorauszahlungen gemäß Artikel 15 des DPR 633/1972 nur dann ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden können, wenn die Vorauszahlungen im Namen und auf Rechnung der anderen Gesellschaften erfolgen.