Der vereinfachte Jahresabschluss für Kleinstunternehmen ist die am stärksten vereinfachte Form des Jahresabschlusses für kleine Kapitalgesellschaften in Italien. Die Regelung findet sich in Art. 2435-ter des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile).
Ziel ist es, sehr kleine Gesellschaften von bestimmten Pflichten der Rechnungslegung zu entlasten.
Als Kleinstunternehmen gelten Gesellschaften, die im ersten Geschäftsjahr bzw. anschließend in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden drei Grenzwerte nicht überschreiten:
| Kriterium | Grenzwert |
|---|---|
| Bilanzsumme | 220.000 Euro |
| Umsatzerlöse | 440.000 Euro |
| Durchschnittliche Mitarbeiterzahl | 5 |
Werden in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei dieser Grenzwerte überschritten, können die Vereinfachungen für Kleinstunternehmen nicht mehr angewendet werden.
Der Jahresabschluss für Kleinstunternehmen basiert grundsätzlich auf den Vorschriften für den verkürzten Jahresabschluss (bilancio in forma abbreviata), sieht jedoch zusätzliche Erleichterungen vor.
Insbesondere müssen Kleinstunternehmen grundsätzlich keinen Anhang (nota integrativa) erstellen, wenn bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben direkt unter der Bilanz angeführt werden.
Auch auf den Lagebericht (relazione sulla gestione) kann unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen verzichtet werden.
Zudem ist keine Kapitalflussrechnung (rendiconto finanziario) erforderlich.
Der bilancio delle micro-imprese darf nicht mit dem verkürzten Jahresabschluss (bilancio in forma abbreviata) verwechselt werden. Für diesen gelten höhere Schwellenwerte und weniger weitreichende Vereinfachungen.
Der Jahresabschluss für Kleinstunternehmen ist damit insbesondere für sehr kleine GmbHs (Srl) gedacht, deren Geschäftstätigkeit die gesetzlichen Größenkriterien nicht überschreitet.