Eine verbundene Gesellschaft (società collegata) ist eine Gesellschaft, auf die eine andere Gesellschaft einen erheblichen Einfluss (influenza notevole) ausübt, ohne sie zu beherrschen.
Die gesetzliche Definition findet sich in Art. 2359 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile).
Ein erheblicher Einfluss wird gesetzlich vermutet, wenn eine Gesellschaft in der ordentlichen Gesellschafterversammlung mindestens:
Entscheidend sind somit grundsätzlich die Stimmrechte und nicht allein die Höhe der Kapitalbeteiligung. Die genannten Prozentsätze stellen eine gesetzliche Vermutung dar. Auch aufgrund anderer Umstände kann im Einzelfall ein erheblicher Einfluss bestehen.
Die Alfa GmbH hält 30 % der Stimmrechte an der Beta GmbH. Kein anderer Gesellschafter verfügt über eine kontrollierende Mehrheit.
Da Alfa mehr als 20 % der Stimmrechte ausüben kann, wird grundsätzlich vermutet, dass sie einen erheblichen Einfluss auf Beta hat. Beta gilt somit als verbundene Gesellschaft (società collegata).
Die Einstufung als verbundene Gesellschaft kann insbesondere für die Bilanzierung, Bewertung von Beteiligungen und Offenlegung von Beteiligungsverhältnissen von Bedeutung sein.
Auch im Steuerrecht ist das Verhältnis zwischen Gesellschaften relevant. Allerdings verwenden einzelne steuerliche Vorschriften teilweise eigene Definitionen für verbundene oder kontrollierte Unternehmen. Der gesellschaftsrechtliche Begriff der società collegata nach Art. 2359 ZGB kann daher nicht automatisch auf sämtliche steuerliche Vorschriften übertragen werden.
Dies gilt insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen und den italienischen Vorschriften zu den Verrechnungspreisen bzw. Transfer Pricing.