Der Sonderabzug für Personalkosten (Super deduzione per nuove assunzioni) ist eine steuer-liche Maßnahme zur Förderung von Neuanstellungen in Italien. Die Begünstigung erlaubt es Unternehmen und Freiberuflern, die Kosten für neu eingestelltes Personal mit unbefris-teten Arbeitsverträgen in einem erhöhten Ausmaß steuerlich geltend zu machen.
Die Regelung wurde mit Art. 4 des GD 216/2023 in Umsetzung des Rahmengesetzes zur Steu-erreform (Ges. 111/2023) eingeführt und galt zunächst nur für das Bezugsjahr 2024. Mit dem Haushaltsgesetz 2025 (Ges. 207/2024) wurde diese Maßnahme auch für die Jahre 2025, 2026 und 2027 verlängert.
Der Sonderabzug beträgt im Normalfall 20 Prozent des anrechenbaren Personalkostenanstie-ges (30 Prozent für bestimmte schützenswerte Kategorien) und wird in der Steuererklärung geltend gemacht. Dies führt dazu, dass der anrechenbare Personalkostenanstieg im Ausmaß von 120 % (bzw. 130 %) steuerlich abzugsfähig ist (100 % „normaler“ Kostenabzug + 20 % bzw. 30 % Sonderabzug).
Die Begünstigung wirkt sich auf die Einkommensteuern (IRPEF, IRES) aus, nicht jedoch auf die Wertschöpfungssteuer (IRAP).
Der Sonderabzug steht allen Unternehmen und Freiberuflern zu, die ihr Einkommen nach den ordentlichen Besteuerungsregeln, d.h. analytisch, ermitteln. Dazu gehören:
Von der Begünstigung ausgeschlossen sind hingegen:
Für die Inanspruchnahme des Sonderabzugs müssen folgende Bedingungen gleichzeitig er-füllt sein. Die Prüfung erfolgt dabei jährlich im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr:
Die Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag gilt für die Prüfung als Neuanstellung. Für die Berechnung des Sonderabzugs sind jedoch nur die Personalspesen ab dem Umwandlungsdatum relevant.
Achtung: Bei Unternehmensgruppen müssen die genannten Voraussetzungen zudem auch auf Gruppenebene geprüft werden, wobei nur die in Italien beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
Die Bemessungsgrundlage für den Sonderabzug ist der niedrigere Betrag aus:
Als Personalkosten gelten die in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) unter der Position B.9 ausgewiesenen Aufwendungen (Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Aufwendungen für Abfertigung (TFR) und sonstige Personalkosten). Nicht berücksichtigt werden Kosten, die in anderen GuV-Positionen erfasst sind (z. B. Essensgutscheine, Kosten für Außendienst, Reise-kosten, usw.).
Aus der so ermittelten Bemessungsgrundlage wird der Sonderabzug in Höhe von 20 % bzw. 30 % für bestimmte schützenswerte Kategorien berechnet.
Für die Einstellung bestimmter schützenswerter Arbeitnehmerkategorien (lavoratori meri-tevoli di maggiore tutela) erhöht sich der Sonderabzug um zusätzliche 10 Prozentpunkte, d. h. insgesamt 30 %.
Dazu gehören u. a. Menschen mit Beeinträchtigung, Frauen mit mindestens zwei minder-jährigen Kindern, die seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind und in bestimmten Re-gionen ansässig sind sowie junge Menschen, die Anspruch auf bestimmte Jugendbeschäfti-gungsanreize haben.