Erbschaftsmeldung (ital.: Dichiarazione di successione)

13.11.2025

Die Erbschaftsmeldung ist eine verpflichtende, steuerliche Meldung, die nach dem Tod eines Steuerpflichtigen in Italien abgegeben werden muss. Ziel ist es, die Übertragung von Vermögenswerten und Rechten auf die Erben, Vermächtnisnehmer und Erbberechtigten zu melden und die fälligen Steuern im Zusammenhang mit der Erbschaft zu entrichten.

Die Meldung muss innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Erbschaft (data di apertura della successione) eingereicht werden, welcher in der Regel mit dem Todestag des Erblassers zusammenfällt.

Die Meldung kann auf verschiedene Weise bei der Einnahmenagentur (Agenzia delle Entrate) eingereicht werden:

  • direkt durch den Steuerpflichtigen über die telematischen Dienste
  • über einen zugelassenen Vermittler (z. B. Steuerberater oder CAF)
  • beim zuständigen Steueramt (ufficio competente dell’Agenzia delle Entrate)

Für die Einreichung steht der Online-Dienst „Dichiarazione di successione web“ oder eine spezielle Software für den PC zur Verfügung. Wird die Meldung elektronisch eingereicht, erhält man eine Übermittlungsbestätigung, die als Nachweis für die erfolgte Abgabe dient.

Wer ist zur Erbschaftsmeldung verpflichtet?

Zur Einreichung der Erbschaftsmeldung sind folgende Personenkreise verpflichtet:

  • die Erben (eredi)
  • die Vermächtnisnehmer (legatari)
  • die Erbberechtigten (i chiamati all’eredità)
  • die gesetzlichen Vertreter der Erben oder Vermächtnisnehmer
  • Personen, die im Falle der Abwesenheit oder der Erklärung des mutmaßlichen Todes des Erblassers in den Besitz der Güter gesetzt wurden
  • die Nachlassverwalter (amministratori dell’eredità)
  • Kuratoren der ruhenden Erbschaften (curatori delle eredità giacenti)
  • Testamentsvollstrecker (esecutori testamentari) und Trustees

Hinweis: Wenn mehrere Personen zur Meldung verpflichtet sind, ist die Einreichung einer einzigen Erklärung ausreichend.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Keine Verpflichtung zur Einreichung einer Erbschaftsmeldung liegt dann vor, wenn gleichzeitig alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Erbschaft fällt dem Ehepartner und/oder Verwandten in direkter Linie zu.
  2. Die Erbschaft übersteigt nicht den Wert von 100.000 Euro.
  3. Die Erbschaft umfasst keine Immobilien oder dinglichen Rechte an Immobilien.

Achtung: Wer die Erbschaftsmeldung eingereicht hat und darin Immobilien angibt, ist von der gesonderten Meldepflicht für die Gemeindeimmobiliensteuer GIS bzw. IMU befreit. Die Einnahmenagentur übermittelt in einem solchen Fall eine Kopie der Erbschaftsmeldung an die zuständige Gemeinde.

Steuerliche Pflichten vor der Einreichung

Falls eine Immobilie vererbt wird, müssen vor der Einreichung der Erbschaftsmeldung die mit der Erbschaft verbundenen Steuern und Abgaben berechnet und entrichtet werden. Hierbei handelt es sich um:

  • Die Hypothekensteuer (imposta ipotecaria).
  • Die Katastersteuer (imposta catastale).
  • Die Stempelsteuer (imposta di bollo).
  • Gebühren für Hypotheken- und Katasterdienste.

Berechnung und Zahlung der Erbschaftsteuer (Imposta di successione)

Die Methode zur Berechnung und Zahlung der eigentlichen Erbschaftsteuer hängt vom Eröffnungsdatum der Erbschaft ab:

Nachlassfälle ab dem 1. Januar 2025 (Reform)

Für Erbschaftsfälle, die ab dem 1. Januar 2025 eröffnet werden, ist die Erbschaftsteuer vom Steuerpflichtigen selbst zu berechnen. Die selbst berechnete Erbschaftssteuer kann gleichzeitig mit Einreichung der Erbschaftsmeldung oder spätestens 90 Tage nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Erbschaftsmeldung entrichtet werden.

Nachlassfälle vor dem 1. Januar 2025

Für Erbschaftsfälle, die vor diesem Datum eröffnet wurden, wird die Steuer weiterhin von den zuständigen territorialen Ämtern der Einnahmenagentur berechnet. Die Zahlung muss in diesem Fall innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung des Festsetzungsbescheids (avviso di liquidazione) mittels Formular F24 erfolgen.

Steuersätze und Freibeträge der Erbschaftssteuer (aliquote e franchigie)

Die Steuersätze und Freibeträge sind vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser abhängig. Die Steuern werden auf den gesamten Netto-Übertragungswert angewandt:

Begünstigter Steuersatz Freibetrag pro Begünstigten
Ehepartner und Verwandte in direkter Linie 4 % 1.000.000 €
Geschwister 6 % 100.000 €
Andere Verwandte bis zum 4. Grad und Seitenverwandte bis zum 3. Grad 6 % -
Alle anderen 8 % -

Für begünstigte Personen mit schweren Behinderungen ist ein Freibetrag von 1.500.000 € vorgesehen.

Ratenzahlung der Steuer

Beläuft sich die Erbschaftssteuer auf mehr als 1.000 €, kann eine Ratenzahlung beantragt werden. In diesem Fall ist eine Anzahlung von mindestens 20 % zu entrichten.

Die Restzahlung kann wie folgt gestaffelt werden:

  • Beträge bis 20.000 Euro: Maximal 8 gleiche vierteljährliche Raten.
  • Beträge über 20.000 Euro: Maximal 12 gleiche vierteljährliche Raten.
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