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Häufig gestellte Fragen zum Thema: Pflichtversicherung Naturkatastrophen

29.09.2025
Frage: Wann wurde die Pflichtversicherung eingeführt?
Antwort
: Die Pflichtversicherung wurde durch das Haushaltsgesetz 2024 ursprünglich mit Anlaufdatum zum 01.01.2025 eingeführt. In der Folge wurde dieses Datum mehrmals verlängert, wobei der Beginn von der Unternehmensgröße abhängt.

Frage: Wer ist von der Versicherungspflicht betroffen?
Antwort
: Die Versicherungspflicht betrifft Unternehmen mit Rechtssitz in Italien sowie italienische Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen.

Frage: Worin besteht die Versicherungspflicht?
Antwort
: Die Versicherungspflicht besteht darin, das betriebliche Anlagevermögen wie Grundstücke und Gebäude, Maschinen und Anlagen sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung gegen Schäden zu versichern, die durch Naturkatastrophen verursacht werden. Als solche gelten beispielhaft Überschwemmungen, Erdrutsche oder Erdbeben.

Frage: Ab wann besteht die Pflicht sich zu versichern?
Antwort:
Die Pflicht ist abhängig von der Unternehmensgröße. Es gelten folgende Fristen:

Unternehmensklasse

Merkmale

Pflicht ab

Großunternehmen

> 250 Beschäftigte und ≥ 50 Mio. € Erlöse oder ≥ 43 Mio. € Bilanzsumme

31.03.2025

Mittlere Unternehmen

< 250 Beschäftigte und ≤ 50 Mio. € Erlöse oder ≤ 43 Mio. € Bilanzsumme

01.10.2025

Kleinunternehmen

< 50 Beschäftigte und ≤ 10 Mio. € Erlöse oder ≤ 10 Mio. € Bilanzsumme

31.12.2025

Kleinstunternehmen

< 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio. € Erlöse oder ≤ 2 Mio. € Bilanzsumme


Frage: Was passiert, wenn man der Versicherungspflicht nicht nachkommt?
Antwort
: Für eine fehlende Versicherung sind zwar keine Strafen vorgesehen. Das Fehlen einer solchen Versicherung kann jedoch dazu führen, dass Unternehmen von Beiträgen oder Begünstigungen ausgeschlossen werden. Davon betroffen sind auch öffentliche Beiträge beim Auftreten von Schäden durch Naturkatastrophen.

Das MiMiT (Ministerium für Unternehmen und Made in Italy) hat diesbezüglich klargestellt, dass der Ausschluss von Beiträgen bei fehlender Versicherung von der jeweilig auszahlenden Körperschaft selbst festgelegt werden kann.
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