Der sogenannte Konsignationsvertrag (Consignment Stock) ist ein atypischer Vertrag, der nicht unmittelbar im Zivilgesetzbuch geregelt ist, aber gemäß Art. 1322 ZGB gültig ist, da er darauf abzielt, schutzwürdige Interessen im Sinne der Rechtsordnung zu verwirklichen. Gegenstand dieses Vertrags ist die Lagerung von Waren beim Kunden, wobei das Eigentum an den Waren bis zu deren tatsächlicher Entnahme beim Lieferanten verbleibt.
Das italienische Zivilgesetzbuch sieht einen ähnlichen Vertrag vor, nämlich den Trödelvertrag (Art. 1556–1558 ZGB). Im Trödelvertrag besteht der Kausalkern darin, dem Empfänger die Verfügungsgewalt über die Sachen zu übertragen, wobei er die Wahl hat, entweder den Preis zu zahlen oder die Sachen innerhalb der Frist zurückzugeben.
Der Begriff „Call-off-Stock“ wird häufig synonym oder überlappend mit „Consignment Stock“ verwendet. Aus technischer Sicht ist es jedoch angebracht, zwischen dem vertrags- und handelsrechtlichen Profil und dem steuer- und unionsrechtlichen Profil zu unterscheiden.
Der Begriff „Call-off-Stock“ ist ein typischer Begriff im innergemeinschaftlichen Handel, der vorwiegend steuerlichen Ursprungs ist. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Endkunde im Falle des Call-off-Stocks zum Zeitpunkt des Versands bereits bekannt ist, während er beim Consignment-Stock auch in einem späteren Moment identifiziert werden kann.
Die wichtigsten Merkmale der drei Verträge sind in einer kurzen Tabelle zusammengefasst:
| Aspekt | Consignment Stock | Trödelvertrag | Call-off-Stock (EU) |
|---|---|---|---|
| Definition | Lagerung von Waren beim Kunden, Eigentum bleibt bis zur Entnahme beim Lieferanten | Vertrag, bei dem der Empfänger die Ware verkaufen oder zurückgeben kann; bezahlt wird nur die verkaufte Ware | Vereinfachte EU-Mehrwertsteuerregelung für Warenverbringung in einen anderen Mitgliedstaat mit bereits feststehendem Kunden |
| Rechtsgrundlage | Geschäftspraxis + steuerliche Auslegung | Italienisches Zivilgesetzbuch (Art. 1556 - 1558) | EU-Richtlinie 2018/1910 + Artikel 38-ter des Gesetzesdekrets 331/93 |
| Eigentumsübergang | Bei Entnahme aus dem Lager | Erst bei Weiterverkauf an Dritte (oder bei Nicht-Rückgabe) | Bei Entnahme aus dem Lager |
| MwSt.-relevanter Zeitpunkt | Zum Zeitpunkt des Versands und bei Entnahme | Bei Verkauf oder bei Ablauf der Rückgabefrist (in jedem Fall innerhalb von 12 Monaten) | Bei Entnahme (innergemeinschaftliche Lieferung) (in jedem Fall innerhalb von 12 Monaten) |
| Kunde bereits bestimmt | Nicht zwingend | Nicht zwingend | Zwingend erforderlich |
| Intrastat-Meldungen | Ja (abhängig von der Struktur) | Nicht relevant (interner Vorgang) | Ja Vereinfachung: kein Verbringen an sich selbst (keine ausländische MwSt.-Registrierung erforderlich bei Einhaltung der Voraussetzungen) |
| Pflicht zur ausländischen MwSt.-Registrierung | In der Regel ja | Nicht relevant (interner Vorgang) | Nein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind |
| Typische Anwendung | Industrielle Lieferketten, Just-in-time | Handel/Vertrieb (mit hohem Risiko, dass die Ware unverkauft bleibt) | Innergemeinschaftliche B2B-Lieferungen mit festem Kunden, Just-in-time |
In Bezug auf die Umsatzsteuer ist genau zu unterscheiden zwischen:
Die mehrwertsteuerliche Beurteilung hängt maßgeblich davon ab, welche der folgenden Konstellationen vorliegt:
Mehr zum Thema Call-off-Stock finden Sie im Lexikonbeitrag Call-off-Stock