Die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung (variazioni in aumento e in diminuzione) ist ein zentraler Schritt bei der Ermittlung der italienischen Körperschaftsteuer IRES. Sie erklärt, warum der Gewinn laut Jahresabschluss nicht automatisch jenem Betrag entspricht, der tatsächlich versteuert wird.
Ausgangspunkt ist das handelsrechtliche Ergebnis vor Steuern. Dieses wird nach den steuerlichen Vorschriften korrigiert. Erst daraus ergibt sich das steuerliche Einkommen, auf das nach Berücksichtigung weiterer Abzüge die italienische Körperschaftsteuer IRES berechnet wird.
Vereinfacht lässt sich die Berechnung folgendermaßen darstellen:
| Berechnungsschritt | Inhalt |
|---|---|
| Handelsrechtliches Ergebnis vor Steuern | Ausgangswert laut Gewinn- und Verlustrechnung |
| + steuerliche Hinzurechnungen | Nicht oder nur teilweise abzugsfähige Aufwendungen sowie steuerpflichtige, noch nicht berücksichtigte Erträge |
| − steuerliche Abzüge | Steuerfreie oder nicht steuerpflichtige Erträge sowie zusätzlich oder erst jetzt abzugsfähige Aufwendungen |
| = steuerliches Ergebnis | Ergebnis vor Verlustverrechnung und weiteren Abzügen |
In einem weiteren Schritt können – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – beispielsweise steuerliche Verlustvorträge berücksichtigt werden.
Bei Kapitalgesellschaften werden die steuerlichen Korrekturen in der Übersicht RF der Steuererklärung ausgewiesen.
Handelsrecht und Steuerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Jahresabschluss soll ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Das Steuerrecht bestimmt hingegen, welche Erträge steuerpflichtig und welche Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind.
Ein Aufwand kann deshalb handelsrechtlich vollständig erfasst sein, steuerlich aber nur teilweise oder gar nicht anerkannt werden. Umgekehrt kann ein Ertrag im Jahresabschluss enthalten sein, steuerlich jedoch ganz oder teilweise außer Ansatz bleiben.
Dabei wird zwischen dauerhaften und zeitlich begrenzten Abweichungen unterschieden:
Ein Unternehmen weist einen handelsrechtlichen Gewinn vor Steuern von 100.000 Euro aus. Darin sind Aufwendungen von 10.000 Euro enthalten, die steuerlich nicht abzugsfähig sind.
100.000 Euro Gewinn
+ 10.000 Euro Hinzurechnung
= 110.000 Euro steuerliches Ergebnis
Ein Unternehmen weist einen handelsrechtlichen Gewinn vor Steuern von 100.000 Euro aus. Darin sind Erträge von 5.000 Euro enthalten, die steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.
100.000 Euro Gewinn
− 5.000 Euro steuerlicher Abzug
= 95.000 Euro steuerliches Ergebnis
Zu den Positionen, die das steuerliche Ergebnis erhöhen können, gehören insbesondere:
Ob und in welcher Höhe eine Hinzurechnung erforderlich ist, hängt stets von der Art des Aufwands, seiner betrieblichen Veranlassung und den jeweils geltenden Bestimmungen ab.
Eine Verringerung des steuerlichen Ergebnisses kann sich insbesondere ergeben aus:
Steuerliche Verlustvorträge können die endgültige IRES-Bemessungsgrundlage reduzieren. Nach Art. 84 TUIR gilt:
Daneben bestehen besondere Regelungen, unter anderem bei Umstrukturierungen und Änderungen der Beteiligungsverhältnisse.
Die dargestellte Mehr-Weniger-Rechnung betrifft die Ermittlung des steuerlichen Einkommens für die IRES. Für die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP gelten eigene Regeln. Die IRES-Korrekturen können daher nicht automatisch auf die IRAP-Bemessungsgrundlage übertragen werden.
Die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung bildet das Bindeglied zwischen Jahresabschluss und IRES-Erklärung. Sie stellt sicher, dass handelsrechtliche Aufwendungen und Erträge nach den steuerlichen Vorschriften richtig eingeordnet werden.
Für Unternehmen ist insbesondere die korrekte Behandlung beschränkt abzugsfähiger Aufwendungen, zeitlicher Abweichungen und steuerlicher Verlustvorträge entscheidend. Da sich Abzugsgrenzen und formelle Voraussetzungen ändern können, ist für die konkrete Berechnung stets die im jeweiligen Steuerjahr geltende Rechtslage maßgeblich.