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Steuerliche Mehr- Weniger Rechnung

09.09.2026

Die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung (variazioni in aumento e in diminuzione) ist ein zentraler Schritt bei der Ermittlung der italienischen Körperschaftsteuer IRES. Sie erklärt, warum der Gewinn laut Jahresabschluss nicht automatisch jenem Betrag entspricht, der tatsächlich versteuert wird.

Ausgangspunkt ist das handelsrechtliche Ergebnis vor Steuern. Dieses wird nach den steuerlichen Vorschriften korrigiert. Erst daraus ergibt sich das steuerliche Einkommen, auf das nach Berücksichtigung weiterer Abzüge die italienische Körperschaftsteuer IRES berechnet wird.

Wie funktioniert die Mehr-Weniger-Rechnung?

Vereinfacht lässt sich die Berechnung folgendermaßen darstellen:

Berechnungsschritt Inhalt
Handelsrechtliches Ergebnis vor Steuern Ausgangswert laut Gewinn- und Verlustrechnung
+ steuerliche Hinzurechnungen Nicht oder nur teilweise abzugsfähige Aufwendungen sowie steuerpflichtige, noch nicht berücksichtigte Erträge
− steuerliche Abzüge Steuerfreie oder nicht steuerpflichtige Erträge sowie zusätzlich oder erst jetzt abzugsfähige Aufwendungen
= steuerliches Ergebnis Ergebnis vor Verlustverrechnung und weiteren Abzügen

In einem weiteren Schritt können – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – beispielsweise steuerliche Verlustvorträge berücksichtigt werden.

Bei Kapitalgesellschaften werden die steuerlichen Korrekturen in der Übersicht RF der Steuererklärung ausgewiesen.

Warum sind steuerliche Korrekturen erforderlich?

Handelsrecht und Steuerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Jahresabschluss soll ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Das Steuerrecht bestimmt hingegen, welche Erträge steuerpflichtig und welche Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind.

Ein Aufwand kann deshalb handelsrechtlich vollständig erfasst sein, steuerlich aber nur teilweise oder gar nicht anerkannt werden. Umgekehrt kann ein Ertrag im Jahresabschluss enthalten sein, steuerlich jedoch ganz oder teilweise außer Ansatz bleiben.

Dabei wird zwischen dauerhaften und zeitlich begrenzten Abweichungen unterschieden:

  • Dauerhafte Abweichungen gleichen sich in späteren Jahren nicht mehr aus. Dazu gehören beispielsweise nicht abzugsfähige Geldbußen.
  • Zeitlich begrenzte Abweichungen entstehen, wenn ein Aufwand handelsrechtlich und steuerlich in unterschiedlichen Jahren berücksichtigt wird. Sie können sich in späteren Steuerperioden wieder umkehren.

Beispiel für eine Mehrrechnung

Ein Unternehmen weist einen handelsrechtlichen Gewinn vor Steuern von 100.000 Euro aus. Darin sind Aufwendungen von 10.000 Euro enthalten, die steuerlich nicht abzugsfähig sind.

100.000 Euro Gewinn
+ 10.000 Euro Hinzurechnung
= 110.000 Euro steuerliches Ergebnis

Beispiel für eine Wenigerrechnung

Ein Unternehmen weist einen handelsrechtlichen Gewinn vor Steuern von 100.000 Euro aus. Darin sind Erträge von 5.000 Euro enthalten, die steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.

100.000 Euro Gewinn
− 5.000 Euro steuerlicher Abzug
= 95.000 Euro steuerliches Ergebnis

Typische steuerliche Hinzurechnungen

Zu den Positionen, die das steuerliche Ergebnis erhöhen können, gehören insbesondere:

  • steuerlich nicht oder nur teilweise abzugsfähige Betriebsausgaben;
  • Aufwendungen für nicht ausschließlich betrieblich genutzte Pkw: grundsätzlich sind nur 20 % abzugsfähig; zusätzlich gelten steuerliche Anschaffungskostenobergrenzen;
  • Aufwendungen für Pkw, die Arbeitnehmern zur gemischten betrieblichen und privaten Nutzung überlassen werden: grundsätzlich 70 % abzugsfähig;
  • Festnetz- und Mobiltelefonkosten: grundsätzlich 80 % abzugsfähig;
  • Repräsentationsaufwendungen, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die betragsmäßigen Angemessenheitsgrenzen überschreiten. Diese betragen 1,5 % der maßgeblichen Erlöse bis 10 Millionen Euro, 0,6 % für den Anteil zwischen 10 und 50 Millionen Euro und 0,4 % für den darüber hinausgehenden Betrag;
  • Hotel- und Restaurantkosten, die grundsätzlich nur zu 75 % abzugsfähig sind, sofern keine besondere Regelung greift;
  • steuerlich nicht anerkannte Rückstellungen und Wertberichtigungen;
  • Abschreibungen, die über den steuerlich zulässigen Betrag hinausgehen;
  • Geldbußen und steuerliche Sanktionen;
  • im jeweiligen Jahr nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen;
  • weitere Aufwendungen, für die besondere steuerliche Abzugsbeschränkungen gelten.

Ob und in welcher Höhe eine Hinzurechnung erforderlich ist, hängt stets von der Art des Aufwands, seiner betrieblichen Veranlassung und den jeweils geltenden Bestimmungen ab.

Typische steuerliche Abzüge

Eine Verringerung des steuerlichen Ergebnisses kann sich insbesondere ergeben aus:

  • Aufwendungen, die in einem früheren Jahr steuerlich noch nicht abzugsfähig waren und nun steuerlich wirksam werden;
  • Erträgen, die im Jahresabschluss enthalten sind, steuerlich aber ganz oder teilweise außer Ansatz bleiben;
  • steuerlichen Mehrabschreibungen oder zusätzlichen Abzügen, die nicht bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt wurden. Zum Beispiel dem zusätzlichen steuerlichen Abzug von grundsätzlich 4 % der jährlich in Zusatzrentenfonds oder Schatzamtsfonds des NISF/INPS eingezahlten Abfertigungsbeträge. Bei Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten beträgt der Abzug 6 %;
  • der steuerfreien Quote bestimmter Dividenden oder Beteiligungsveräußerungsgewinne, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Verlustvorträge

Steuerliche Verlustvorträge können die endgültige IRES-Bemessungsgrundlage reduzieren. Nach Art. 84 TUIR gilt:

  • Steuerliche Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.
  • Ihre Verrechnung ist grundsätzlich auf 80 % des steuerpflichtigen Einkommens der jeweiligen Steuerperiode begrenzt.
  • Verluste aus den ersten drei Steuerperioden seit der Gründung können vollständig verrechnet werden, sofern sie aus einer neu aufgenommenen produktiven Tätigkeit stammen.

Daneben bestehen besondere Regelungen, unter anderem bei Umstrukturierungen und Änderungen der Beteiligungsverhältnisse.

Mehr-Weniger-Rechnung und IRAP

Die dargestellte Mehr-Weniger-Rechnung betrifft die Ermittlung des steuerlichen Einkommens für die IRES. Für die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP gelten eigene Regeln. Die IRES-Korrekturen können daher nicht automatisch auf die IRAP-Bemessungsgrundlage übertragen werden.

Fazit

Die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung bildet das Bindeglied zwischen Jahresabschluss und IRES-Erklärung. Sie stellt sicher, dass handelsrechtliche Aufwendungen und Erträge nach den steuerlichen Vorschriften richtig eingeordnet werden.

Für Unternehmen ist insbesondere die korrekte Behandlung beschränkt abzugsfähiger Aufwendungen, zeitlicher Abweichungen und steuerlicher Verlustvorträge entscheidend. Da sich Abzugsgrenzen und formelle Voraussetzungen ändern können, ist für die konkrete Berechnung stets die im jeweiligen Steuerjahr geltende Rechtslage maßgeblich.

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