Quellensteuern sind Steuern, die nicht der Empfänger einer Zahlung selbst abführt, sondern der Zahlende. Er behält den Steuerbetrag direkt „an der Quelle" ein und überweist ihn an den Staat. Geregelt sind die Quellensteuern im DPR Nr. 600/1973. Sie betreffen Löhne, Honorare, Provisionen, Dividenden und Kapitalerträge.
Wer eine Quellensteuer einbehält, wird zum Steuersubstitut (sostituto d'imposta). Das sind vor allem Unternehmen, Freiberufler, Körperschaften und öffentliche Verwaltungen – Privatpersonen jedoch nicht.
Der Steuersubstitut hat drei Pflichten:
Vereinfachtes Beispiel: Ein Freiberufler stellt 1.000 € Honorar in Rechnung. Das Unternehmen behält 20 % Quellensteuer (200 €) ein, überweist 800 € an den Freiberufler und 200 € an den Staat.
Das italienische Recht unterscheidet zwei Formen:
| Art der Zahlung | Steuersatz | Form |
|---|---|---|
| Löhne und Gehälter | IRPEF-Stufen (23 % / 33 % / 43 %) zzgl. regionaler und kommunaler Zusatzsteuer | Vorauszahlung |
| Honorare von Freiberuflern (Ausnahme Pauschalsystem) | 20 % | Vorauszahlung |
| Provisionen an Handelsagenten | 23 % auf grundsätzlich 50 % der Provision; bei ständigem Einsatz von Arbeitnehmern oder Dritten 23 % auf 20 % der Provision. | Vorauszahlung |
| Dividenden an Privatpersonen | 26 % | Abgeltung |
| Zinsen und Kapitalerträge (in den meisten Fällen) | 26 % | Abgeltung |
| Vergütungen an nicht ansässige Selbstständige für in Italien ausgeübte Tätigkeiten | 30 % | Abgeltung |
Bei grenzüberschreitenden Zahlungen können Doppelbesteuerungsabkommen den Satz senken oder das Besteuerungsrecht ganz dem Ansässigkeitsstaat zuweisen. Voraussetzung ist in der Regel eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Empfängers.
Die einbehaltenen Beträge werden elektronisch über den Vordruck F24 eingezahlt – grundsätzlich bis zum 16. Tag des Folgemonats. Fällt der 16. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Zusätzlich zur Zahlung bestehen zwei jährliche Meldepflichten:
Wird eine Quellensteuer zu spät oder gar nicht abgeführt, drohen Verwaltungsstrafen und Verzugszinsen; bei höheren Beträgen kann auch eine strafrechtliche Relevanz bestehen. Über die freiwillige Berichtigung (ravvedimento operoso) lassen sich Versäumnisse mit reduzierten Strafen nachträglich bereinigen.