loader

Quellensteuern

26.02.2024
Auf die laufenden Lohnzahlungen sind Quellensteuern einzubehalten. Die einzubehaltenden Quellensteuern und Sozialfürsorgebeiträge sind grundsätzlich innerhalb des 16. Tages des Folgemonats von Seiten des Arbeitgebers (Steuersubstitut) mittels einheitlichem Zahlungsvordruck F24 an die Finanzverwaltung abzuführen.

Die Höhe der Quellensteuereinbehalte hängt bei Löhnen grundsätzlich vom progressiven Hebesatz der IRPEF des Lohnabhängigen ab, vorbehaltlich Ausgleichszahlung.

Für die Honorare an Freiberufler (Steuerberater, Rechtsanwälte, etc.) oder Provisionen an Handelsagenten sind auch Quellensteuern einzubehalten. Die einbehaltenen Quellensteuern sind grundsätzlich innerhalb des 16. Tages des auf die Zahlung folgenden Monats (Honorare Freiberufler, Handelsagenten, etc.) einzuzahlen und fallen im Ausmaß von:

  • 20% für Freiberufler; oder
  • 23% auf 50% der Provisionen im Falle von Handelsagenten an. Diese können bei gegebenen Voraussetzungen weiter reduziert werden (dauerhafte Mitarbeit von Lohnabhängigen/ Mitarbeiten für die Ausübung der Tätigkeit etc.).
Kontaktieren Sie uns!
*= Pflichtfelder
Anfrage wird versendet...
News & Rundschreiben
12.08.2026
Lohnerhöhungen
Ab August ergeben sich folgende Änderungen bei den Kollektivverträgen: Bestattung Kategorie Q 1 2 3 4S 4 5 ...
weiterlesen
12.08.2026
Strafregisterauszug Minderjährige
Da bei fehlendem Strafregisterauszug Strafen von 10.000 € bis 15.000 € vorgesehen sind, möchten wir nochmals ...
weiterlesen
12.08.2026
Lehrlingsprämie
Die Lehrlingsprämie wurde bereits 2023 bis 31.12.2026 verlängert. Die Prämien sind für Betriebe der Provinz ...
weiterlesen
12.08.2026
Gesellenprüfung Lehrlinge
Lehrlinge, welche die Lehrabschlussprüfung (auch als Gesellenprüfung bekannt) bestanden haben, müssen beim ...
weiterlesen
Jetzt unverbindlich anfragen