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Quellensteuern

26.02.2024
Auf die laufenden Lohnzahlungen sind Quellensteuern einzubehalten. Die einzubehaltenden Quellensteuern und Sozialfürsorgebeiträge sind grundsätzlich innerhalb des 16. Tages des Folgemonats von Seiten des Arbeitgebers (Steuersubstitut) mittels einheitlichem Zahlungsvordruck F24 an die Finanzverwaltung abzuführen.

Die Höhe der Quellensteuereinbehalte hängt bei Löhnen grundsätzlich vom progressiven Hebesatz der IRPEF des Lohnabhängigen ab, vorbehaltlich Ausgleichszahlung.

Für die Honorare an Freiberufler (Steuerberater, Rechtsanwälte, etc.) oder Provisionen an Handelsagenten sind auch Quellensteuern einzubehalten. Die einbehaltenen Quellensteuern sind grundsätzlich innerhalb des 16. Tages des auf die Zahlung folgenden Monats (Honorare Freiberufler, Handelsagenten, etc.) einzuzahlen und fallen im Ausmaß von:

  • 20% für Freiberufler; oder
  • 23% auf 50% der Provisionen im Falle von Handelsagenten an. Diese können bei gegebenen Voraussetzungen weiter reduziert werden (dauerhafte Mitarbeit von Lohnabhängigen/ Mitarbeiten für die Ausübung der Tätigkeit etc.).
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