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Kontrollorgan bzw. Wirtschaftsprüfer bei italienischen GmbHs („S.r.l.“)

26.02.2024
Gemäß Art. 2477 des ital. ZGB sieht der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Ernennung von Kontrollorganen in den ital. GmbHs entweder eine Ernennung eines internen Kontrollorgans, welches unter anderem die gesetzliche Wirtschaftsprüfung bzw. Abschlussprüfung durchführen kann, oder/und die Ernennung eines externen Wirtschaftsprüfers bzw. Abschlussprüfers vor.

Grundsätzlich ist in einer italienischen GmbH kein Kontrollorgan bzw. keine gesetzliche Wirtschaftsprüfung vorgesehen und somit kann eine Bestellung auf freiwilliger Basis erfolgen, sofern dies in der Satzung vorgesehen ist.
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Bestellung eines Kontrollorgans oder eines Wirtschaftsprüfers nur verpflichtend ist, sofern die italienische GmbH:

a) verpflichtet ist, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
b) eine andere italienische Kapitalgesellschaft kontrolliert, welche zur gesetzlichen Rechnungsprüfung bzw. Abschlussprüfung verpflichtet ist;
c) für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre mindestens einen der drei folgenden Grenzwerte (Summe der Aktiva: 4 Mio. Euro, Umsatz: 4 Mio. Euro und durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter: 20 Personen) überschreitet

Liegt einer der vorstehenden Sachverhalte vor, so muss nach der derzeitigen Auslegung in der italienischen GmbH in jedem Fall die Funktion der gesetzlichen Wirtschaftsprüfung bzw. Abschlussprüfung erfüllt sein.

Wenn also ein Kontrollorgan oder ein Wirtschafprüfer ernannt werden muss, ergeben sich also folgende Alternativen im Zusammenhang mit deren Bestellung:

1) Wirtschafsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche/r ausschließlich die gesetzliche Wirtschaftsprüfung bzw. Abschlussprüfung ausübt;
2) Wirtschafsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Bestellung eines Kontrollorgans in Form eines alleinigen Aufsichtsrats oder eines Aufsichtsrates;
3) Ein Kontrollorgan in Form eines Aufsichtsrates, welcher sich aus drei effektiven Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern (wie in der italienischen AG „S.p.A.“) zusammensetzt und unter anderem die gesetzliche Wirtschaftsprüfung bzw. Abschlussprüfung durchführt. Alle Mitglieder des Aufsichtsrates müssen dazu im italienischen Register der gesetzlichen Wirtschaftsprüfer bzw. Abschlussprüfer eingetragen sein
4) Ein Kontrollorgan in Form eines alleinigen Aufsichtsrates, welcher unter anderem die gesetzliche Wirtschaftsprüfung bzw. Abschlussprüfung durchführt. Er muss dazu im italienischen Register der gesetzlichen Wirtschaftsprüfer eingetragen sein.


Wird ein Kontrollorgan, also ein Aufsichtsrat bzw. ein Alleiniger Aufsichtsrat, bestellt, so hat dieses die Aufgabe die Geschäftsführung zu überwachen, die Einhaltung der Gesetze, der Satzung sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und dabei insbesondere die Angemessenheit der Organisations-, Verwaltungs- und Rechnungslegungsstruktur in Bezug auf Tätigkeit und Größe des Unternehmens zu überprüfen. Wird kein externer Wirtschafsprüfer bzw. keine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt, so muss das Kontrollorgan zusätzlich die gesetzliche Wirtschaftsprüfung bzw. Abschlussprüfung des Jahresabschlusses mit Prüfvermerk übernehmen.

In der Praxis aufgrund des geringeren Aufwandes und der geringeren Verantwortung wird vorwiegend ein Wirtschafsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingesetzt.


Kontrollorgan bzw. Aufsichtsrat bei italienischen AGs („S.p.A.“)

Das Kontrollorgan bzw. der Aufsichtsrat einer italienischen AG ist eine vom italienischen ZGB vorgesehenes Organ, welches die interne Kontrolle der italienischen Aktiengesellschaft ausübt. Deren Hauptaufgabe ist die Überwachung der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes sowie die Überprüfung der Einhaltung der Gesetze und der Satzung sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und dabei insbesondere die Angemessenheit der Organisations-, Verwaltungs- und Rechnungslegungsstruktur in Bezug auf Tätigkeit und Größe des Unternehmens.

Der Aufsichtsrat wird direkt von der Gesellschafterversammlung für drei Geschäftsjahre bestellt und kann nur aufgrund triftiger Gründe (bspw. Unterlassene Überwachung) abbestellt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften grundsätzlich einzeln und gesamtschuldnerisch gegenüber:

  • der Gesellschaft selbst;
  • den Gläubigern der Gesellschaft oder anderen Dritten;
  • den Gesellschaftern;

für evtl. Schäden, die aus einer unterlassenen Überwachung (sog. „culpa in vigilando“) des Vorstandes resultieren.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei effektiven und zwei stellvertretenden Mitgliedern. Dabei handelt es sich um Fachleute (in der Praxis Steuerberater oder Rechtsanwälte), die von der Gesellschaft unabhängig sein müssen. Weiteres muss einer der effektiven und einer der stellvertretenden Mitglieder im italienischen Register der gesetzlichen Abschlussprüfer eingetragen sein. Da in der italienische AG im Gegensatz zur italienischen GmbH die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers verpflichtend ist, kann die gesetzliche Wirtschaftsprüfung bzw. Abschlussprüfung des Jahresabschlusses auch vom Aufsichtsrat übernommen werden, sofern alle Mitglieder des Aufsichtsrates im italienischen Register der gesetzlichen Wirtschaftsprüfer bzw. Abschussprüfer eingetragen sind.

In der Praxis wird die gesetzliche Wirtschaftsprüfung bzw. Abschlussprüfung des Jahresabschlusses jedoch einem externen Wirtschaftsprüfer bzw. einer externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übertragen.

Der Aufsichtsrat kann auch als Kontrollorgan in den italienischen GmbHs eingesetzt werden. Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Wirtschaftsprüfung.
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