Die Verwalter (amministratori) einer italienischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Srl) tragen eine zentrale Verantwortung für Leitung, Kontrolle und Krisenprävention des Unternehmens. Ihre Aufgaben sind im italienischen Zivilgesetzbuch (Codice Civile) geregelt, insbesondere in den Artikeln 2475 ff. und 2476 ZGB. Der Verwalter ist das Pendant zum Geschäftsführer in Deutschland.
Die Verwaltung einer GmbH kann unterschiedlich ausgestaltet sein:
Je nach Struktur variiert die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis. In einem Verwaltungsrat liegt die Vertretungsmacht meist beim Präsidenten oder bei den beauftragten Verwaltern.
Die Verwalter vertreten die Gesellschaft nach außen und führen ihre ordentliche und außerordentliche Verwaltung. Sie müssen:
Sinkt das Gesellschaftskapital erheblich, bestehen besondere Pflichten nach den Artikeln 2482-bis und 2482-ter ZGB.
Wird ein Verlust festgestellt, der mehr als ein Drittel des Gesellschaftskapitals ausmacht, muss der Verwalter innerhalb von 30 Tagen eine Gesellschafterversammlung einberufen.
Diese kann entscheiden:
Bleibt der Verlust auch im Folgejahr bestehen, ist eine Kapitalherabsetzung oder Kapitalzuzahlung zwingend vorzunehmen.
Fällt das Kapital unter 10.000 €, muss die Gesellschaft entweder:
Die Verwalter haften solidarisch (gesamtschuldnerisch) gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und Dritten für Schäden infolge vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung.
Sie haften insbesondere bei:
Eine Haftungsklage kann sowohl von der Gesellschaft als auch von Gesellschaftern oder Gläubigern erhoben werden, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um deren Forderungen zu decken.
Die strafrechtliche Verantwortung liegt stets beim Verwalter persönlich. Jeder Gesellschafter kann bei schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten eine Haftungsklage einreichen und gegebenenfalls die Abberufung des Verwalters verlangen.
Mit dem Inkrafttreten des Kodex zur Insolvenz und Unternehmenskrise (Codice della crisi d’impresa e dell’insolvenza, GvD 14/2019) wurde die Verantwortung der Verwalter im Bereich der Krisenprävention und -bewältigung erheblich ausgeweitet. Ziel ist es, Unternehmenskrisen frühzeitig zu erkennen und Gegenmaßnahmen einzuleiten, um eine Insolvenz zu vermeiden.
Die Verwalter müssen, neben den bereits vorher genannten Pflichten, folgenden Tätigkeiten ausüben:
Unterlassen die Verwalter diese Maßnahmen oder reagieren sie verspätet, kann dies als Pflichtverletzung gewertet werden und sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Krisenrecht betont somit die präventive Verantwortung der Verwalter, die Unternehmensfortführung zu sichern und Gläubigerinteressen zu schützen.
Verwalter (amministratori) sind die Personen, die für die Geschäftsführung und Vertretung der Srl verantwortlich sind, z. B. der Alleinverwalter oder der Verwaltungsrat.
Sie müssen eine ordnungsgemäße Organisation und Buchführung sicherstellen, Risiken frühzeitig erkennen und Maßnahmen zur Krisenbewältigung einleiten.
Bei Pflichtverletzungen, Verstößen gegen das Gesetz oder grober Fahrlässigkeit haften Verwalter zivil- und teilweise auch strafrechtlich persönlich.
Der Verwalter muss innerhalb von 30 Tagen eine Gesellschafterversammlung einberufen, um über Maßnahmen wie Rekapitalisierung oder Liquidation zu entscheiden.
Er verpflichtet Verwalter, Systeme zur Früherkennung von Krisen einzurichten und geeignete Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, um Insolvenzen zu vermeiden.