Familienangehörige zu Lasten

20.04.2026
Für Familienangehörige (Kinder ab 21 Jahre, Ehepartner und andere Personen) steht ein Steuerabzug direkt im Lohnstreifen oder in der Steuererklärung zu und kann direkt von der entsprechenden Einkommensteuer IRPEF in Abzug gebracht werden. Grundvoraussetzung damit eine Person aus steuerlicher Sicht als zu Lasten angesehen werden kann, ist, dass jene Personen (Kinder, Ehepartner, andere Personen) Teil derselben Familie sind bzw. den selben Wohnsitz haben. Weiteres darf das besteuerbares Jahreseinkommen in der entsprechenden Steuerperiode der zu Lasten lebenden Person nicht 2.841 Euro bzw. 4.000 Euro (Kinder von 21 bis 24 Jahren) überschreiten.

Wir weisen darauf hin, dass die Steuerabzüge degressiv gestaffelt und sich an der Höhe des Gesamteinkommens bemessen. Die theoretischen maximalen Steuerabzüge betragen:
  • Für zu Lasten lebende Ehepartner: bis zu Euro 800
  • Für zu Lasten lebende Kinder ab 21 Jahren: Euro 950 pro Kind
  • Für zu Lasten lebende andere Familienmitglieder: bis zu 750 Euro

Die Steuerabzugsbeträge für die Kinder ab 2021 werden normalerweise zur Hälfte zwischen den Eltern aufgeteilt; alternativ kann jenes Elternteil mit dem höheren Einkommen die gesamten Steuerabzüge beanspruchen. Ist ein Elternteil selbst zu Lasten, so kann das andere Elternteil auch die gesamten Steuerabzüge der Kinder beanspruchen. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass für zu Lasten lebende Kinder unter 21 Jahren der entsprechende Absatzbetrag abgeschafft wurde und mit dem einheitlichen Kindergeld („assegno unico universale“) ersetzt wurde. Hier finden Sie weiterführende Informationen zum einheitlichen Kindergeld

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