loader

Gesellschaftsbücher (ital.: Libri sociali)

19.05.2020

Alle Gesellschaften und Genossenschaften - mit Ausnahme der Personengesellschaften, sind laut Art. 2421 des Zivilgesetzbuches verpflichtet, die sogenannten Gesellschaftsbücher zu führen und müssen laufend aktualisiert werden.

Dazu zählen:

  • Das Buch der Gesellschafterversammlungen
  • Das Buch des Verwaltungsrates oder des Vorstands (falls vorhanden)
  • Das Buch des Überwachungsrates oder Aufsichtsrat (falls vorhanden)

Die Seiten müssen laufend nummeriert werden und sind auf vidimierten Papier gedruckt. Bei Abmeldung eines Unternehmens müssen die Gesellschaftsbücher bei der zuständigen Handelskammer abgegeben werden, welche die Aufbewahrung für 10 Jahre gewährleistet.

Kontaktieren Sie uns!
*= Pflichtfelder
Anfrage wird versendet...
News & Rundschreiben
11.07.2025
Lohnerhöhungen
Ab Juli ergeben sich folgende Änderungen bei den Kollektivverträgen : Grafikhandwerk : Lohnerhöhung von 37 € ...
weiterlesen
11.07.2025
Betriebsvereinbarungen - Vorteile
Da mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung mehrere steuerliche Vorteile - sowohl für das Unternehmen als ...
weiterlesen
11.07.2025
Befreiung der NISF-Beiträge für Mütter mit mind. zwei Kindern Neue Auszahlungsmethode
Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurde die Befreiung der NISF-Beiträge für erwerbstätige Mütter mit mindestens ...
weiterlesen
11.07.2025
Prämie für die Beschäftigung von Invaliden
Sollten Sie in Ihrem Unternehmen im Jahr 2025 Invaliden beschäftigen bzw. beschäftigt haben, bitten wir Sie, ...
weiterlesen
Rienzfeldstraße 30
39031 Bruneck - Südtirol
Jetzt unverbindlich anfragen