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Häufig gestellte Fragen zum Thema: Abmeldung von Mitarbeitern

15.10.2025

Frage: Was ist der Unterschied zwischen den Begriffen Entlassung, Kündigung und einvernehmlicher Auflösung?
Antwort:

Durch wessen Wille wird das Arbeitsverhältnis beendet

Einhaltung Entlassungs-/ Kündigungsfrist

Versendung in elektronischer Form

Anrecht auf Arbeitslosengeld

Entlassung

Durch Wille des Arbeitgebers

Ja, lt. Kollektivvertrag

Nein

Ja

Kündigung

Durch Wille des Mitarbeiters

Ja, lt. Kollektivvertrag

Ja, über Patronat

Nein

Einvernehmliche Auflösung

Im gegenseitigen Einverständnis

Nein, kann sofort erfolgen

Ja, über Patronat

Nein



Frage: Wie kann das Arbeitsverhältnis durch das Unternehmen bzw. durch den Mitarbeiter beendet werden?
Antwort:
  • Mitarbeiter in der Probezeit

Entlassung

Kündigung

Einvernehmliche Auflösung

Anmerkung

Ja, jederzeit und ohne Begründung und ohne Einhaltung einer Entlassungsfrist.

Ja, jederzeit, ohne Begründung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Nicht nötig, da in der Probezeit ohne Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen bzw. gekündigt werden kann.

Es ist ratsam, bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag eine Probezeit schriftlich zu vereinbaren. Dies ist sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Arbeitsverträgen möglich.

  • Mitarbeiter nicht mehr in der Probezeit, befristeter Arbeitsvertrag bzw. Saisonsvertrag

Entlassung

Kündigung

Einvernehmliche Auflösung

Anmerkung

Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor dem im Vertrag angegebenen Enddatum, hat der Mitarbeiter Anrecht auf Schadensersatz.

Beendet der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis vor dem im Vertrag angegebenen Enddatum, hat der Arbeitgeber Anrecht auf Schadensersatz.

Ja, jederzeit ohne Einhaltung der Entlassungs- oder Kündigungsfrist und ohne Anrecht auf Schadensersatz.

Ein befristeter Vertrag kann grundsätzlich erst nach Ablauf der Befristung beendet werden.

  • Mitarbeiter nicht mehr in der Probezeit, unbefristeter Arbeitsvertrag

Entlassung

Kündigung

Einvernehmliche Auflösung

Anmerkung

Nur mit Angabe eines triftigen Grundes und unter Einhaltung der Entlassungsfristen lt. Kollektivvertrag.

Ja, jederzeit mit Einhaltung der Kündigungsfrist. Diese ist im Kollektivvertrag festgelegt.

Ja, jederzeit ohne Einhaltung einer Entlassungs- oder Kündigungsfrist.

Bei einer Entlassung eines unbefristet eingestellten Arbeitnehmers ist ein zusätzlicher ASPI-Beitrag zur Unterstützung des Arbeitslosengeldes an das Nisf zu entrichten (ca. 1.900 €).



Frage: Gibt es bestimmte geschützte Kategorien, für welche eigene Regeln in Bezug auf die Entlassung oder Kündigung gelten?
Antwort: Ja. Der gängigste Fall sind Mitarbeiter/innen in bzw. nach der Mutterschaft, für welche bis zur Vollendung des ersten bzw. dritten Lebensjahres des Kindes folgendes gilt:
 

Entlassung

Kündigung

Einvern. Auflösung

Anmerkung

Nicht möglich und zwar ab Mitteilung der Schwangerschaft und bis Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes.

 

Eine Kündigung ist möglich.

  • Es muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden.
  • Der Mutter/dem Vater muss die Kündigungsfrist durch das Unternehmen ausbezahlt werden (als Dauer zählt nicht die im Kollektivvertrag angegebene Dauer der Kündigungsfrist, sondern die Dauer der Entlassungsfrist).
  • Die Kündigung muss nicht elektronisch erfolgen, es reicht eine Mitteilung an den Arbeitgeber.
  • Zusätzlich zur Kündigung muss, bei Kündigungen innerhalb des 3. Lebensjahres des Kindes, eine Genehmigung vom Amt für Arbeitsmarktbeobachtung beantragt werden, erst dann kann die Abmeldung erfolgen. Dies gilt sowohl bei Kündigungen von Müttern sowie bei Kündigungen der Väter.

Möglich, allerdings macht dies keinen Sinn, da das Arbeitsverhältnis auch durch eine Kündigung ohne Frist aufgelöst werden kann.

Zusätzlich würde die Mutter den Anspruch auf die ausbezahlte Kündigungsfrist sowie auf das Arbeitslosengeld verlieren.

Dem Arbeitnehmer steht, bei Kündigung innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes, auch im Falle einer Kündigung das Arbeitslosengeld zu.

Deshalb ist in diesem Fall auch der zusätzliche ASPI-Beitrag durch das Unternehmen an das NISF zu entrichten (ca. 1.900 €).


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