Nicht möglich und zwar ab Mitteilung
der Schwangerschaft und bis Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes.
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Eine
Kündigung ist möglich.
· Es
muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden.
· Der
Mutter muss die Kündigungsfrist durch das Unternehmen ausbezahlt werden (als
Dauer zählt nicht die im Kollektivvertrag angegebene Dauer der
Kündigungsfrist, sondern die Dauer der Entlassungsfrist).
· Die
Kündigung muss nicht elektronisch erfolgen, es reicht eine Mitteilung an den
Arbeitgeber.
· Zusätzlich
zur Kündigung muss, bei Kündigungen innerhalb des 3. Lebensjahres des Kindes,
eine Genehmigung vom Amt für Arbeitsmarktbeobachtung beantragt werden, erst
dann kann die Abmeldung erfolgen.
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Möglich,
allerdings macht dies keinen Sinn, da das Arbeitsverhältnis auch durch eine
Kündigung ohne Frist aufgelöst werden kann.
Zusätzlich
würde die Mutter den Anspruch auf die ausbezahlte Kündigungsfrist sowie auf
das Arbeitslosengeld verlieren.
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Dem
Arbeitnehmer steht, bei Kündigung innerhalb des dritten Lebensjahres des
Kindes, auch bei einer Kündigung das Arbeitslosengeld zu.
Deshalb
ist in diesem Fall auch der zusätzliche ASPI-Beitrag durch das Unternehmen an
das NISF zu entrichten (ca. 1.600 €).
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