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Häufig gestellte Fragen zum Thema: Lohnausgleich im Bauwesen

22.09.2026
Frage: In welchen Fällen kann Lohnausgleich für Unternehmen im Sektor Bau beantragt werden?
Antwort
: Beim Lohnausgleich handelt sich um ein Leistungsgeld, das den Beschäftigten ausbezahlt wird, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit vorübergehend einstellen bzw. reduzieren muss. Unternehmen, die im Sektor Bau eingestuft sind und somit auch monatlich Beiträge für die Lohnausgleichskasse an das Nisf einzahlen, können unter anderem aus folgenden Gründen Lohnausgleich beantragen:
  • Ende Baustelle/Auftragsmangel
  • Materialmangel
  • Witterung (Regen, Schnee, Frost, Wind, Hitze)
Achtung: Werden die Arbeiten früher wiederaufgenommen, als im Antrag angegeben, muss eine entsprechende Meldung eingereicht werden. Eine Ausnahme gilt bei witterungsbedingtem Lohnausgleich. In diesem Fall muss auch bei früherer Wiederaufnahme der Tätigkeit keine Mitteilung gemacht werden.

Frage: Können alle Mitarbeiter in den Lohnausgleich überstellt werden?
Antwort
: Nein, es gibt verschiedene Ausnahmen, für welche der Lohnausgleich nicht zusteht:
  • Betriebsleiter
  • Angestellte, z. B. Verwaltungsmitarbeiter eines Bauunternehmens können natürlich nicht
    witterungsbedingt in den Lohnausgleich überstellt werden
  • Arbeitnehmer, die seit weniger als 30 Tage beschäftigt sind (außer bei witterungsbedingtem Lohnausgleich)

Frage: Was kostet der Lohnausgleich?
Antwort
: Der Lohnausgleich wird vom Nisf bezahlt. Das Unternehmen zahlt die Beträge über die Lohnabrechnung voraus und verrechnet sich diese wieder bei erteilter Genehmigung. Nichtsdestotrotz gehen gewisse Kosten zu Lasten des Unternehmens, z. B.:
  • Für den Lohnausgleich muss ein Zusatzbeitrag an das Nisf in Höhe von 9 % geleistet werden.
  • Bei Lohnausgleich unter 15 Tagen pro Monat steht der volle Urlaubsanspruch zu.
  • Die Abfertigung steht zu, unabhängig davon, wie lange der Mitarbeiter im Lohnausgleich ist.

Frage: Innerhalb wann muss der Antrag um Lohnausgleich beim Nisf eingereicht werden?
Antwort
: Hierbei gelten, je nach Grund des Lohnausgleiches, verschiedene Fälligkeiten:
  • Ende Baustelle: Innerhalb von 15 Tagen ab Beginn Lohnausgleich und für maximal 13 Wochen.
  • Witterungsbedingt: Innerhalb Ende des auf das Ereignis folgenden Monats. Allerdings darf das Ansuchen maximal bis zu dem Tag gemacht werden, an dem der Antrag versendet wird.

Frage: Wie viel erhält der Arbeitnehmer während des Lohnausgleiches?
Antwort
: Der Arbeitnehmer erhält 80 % seiner Bruttoentlohnung allerdings mit Berücksichtigung des Maximums von ca. 1.400 € bzw. 1.700 € bei witterungsbedingtem Lohnausgleich. Die allgemein verbreitete Aussage „in den 60“ zu sein, stimmt somit nicht.

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