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Überstundenpauschale

20.04.2026
Eine Überstundenpauschale kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beschlossen werden und ist dann Teil der Bruttoentlohnung. Durch diese Pauschale sind eine gewisse Anzahl an eventuell geleisteten Überstunden bereits gedeckt und müssen dem Arbeitnehmer folglich nicht zusätzlich entlohnt werden. Sollte der Arbeitnehmer mehr Überstunden leisten, als durch die Pauschale gedeckt sind, müssen diese Stunden zusätzlich mit dem vom Kollektivvertrag vorgesehenen Aufschlag entlohnt werden. Erreicht der Arbeitnehmer hingegen die Anzahl der durch die Pauschale gedeckten Überstunden nicht, muss trotzdem der volle Betrag der Überstundenpauschale an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden.
Die Überstundenpauschale reift dem Arbeitnehmer auch für die Abfertigung an. Jährlich dürfen maximal 250 Überstunden geleistet werden.
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