Die Gemeindeimmobiliensteuer IMU (imposta municipale propria) betrifft die in Italien liegende privat und betrieblich genutzten Immobilien, darunter Gebäude, landwirtschaftliche Grundstücke und Baugrundstücke.
In den Provinzen Bozen und Trient gelten aufgrund ihrer besonderen Autonomie eigene Vorschriften zur Immobiliensteuer, welche die staatliche IMU ersetzen. In der Autonomen Provinz Bozen wird die Steuer als GIS (Gemeindeimmobiliensteuer) bezeichnet, während in der Autonomen Provinz Trient die IMIS (imposta immobiliare semplice) zur Anwendung kommt.
Auch die Region Friaul-Julisch Venetien hat aufgrund ihrer Sonderautonomie eine eigene Immobiliensteuer eingeführt. Seit 2023 wird dort die ILIA (imposta locale immobiliare autonoma) erhoben.
Die Steuer wird vom Eigentümer, dem Fruchtnießer oder demjenigen welcher ein anderes dingliches Recht auf die Immobilie innehat, entrichtet. Handelt es sich um eine geleaste Immobilie, ist der Leasingnehmer steuerpflichtig.
Bei Gebäuden ist der Katasterertrag (rendita catastale) Ausgangspunkt für die Berechnung der Besteuerungsgrundlage. Der Katasterertrag wird zunächst um 5% aufgewertet und anschließend je nach Katasterkategorie mit folgenden Multiplikatoren multipliziert:
| Katasterkategorie | Beispiele | Multiplikator |
|---|---|---|
| A (ausgenommen A/10) sowie C/2, C/6 und C/7 | Wohnungen, Villen, Keller, Garagen, Autoabstellplätze | 160 |
| B, C/3, C/4 und C/5 | Unterirdische Lagerräume, Werkstätten | 140 |
| A/10 und D/5 | Büros, Banken und Versicherungsinstitute | 80 |
| D (ausgenommen D/5) | Industriegebäude, Hotels, Pensionen | 65 |
| C/1 | Geschäfte | 55 |
Beispiel:
Bei einer Wohnung der Kategorie A/2 und einem Katasterertrag von 500 € berechnet sich die Besteuerungsgrundlage wie folgt: 500 € x 1,05 x 160 = 84.000 €.
Die Steuerbemessungsgrundlage von Baugrundstücken entspricht dem Verkehrs- oder Marktwert (valore venale).
Die Besteuerungsgrundlage ist anschließend mit dem von der Gemeinde festgelegten Steuersatz zu multiplizieren. Dabei können die Gemeinden innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen eigene Hebesätze sowie bestimmte Steuererleichterungen und Befreiungen vorsehen.
Die Gemeindeimmobiliensteuer wird grundsätzlich jährlich in zwei Raten bezahlt:
Die Zahlung erfolgt üblicherweise mittels Formular F24.
Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerpflicht haben können, sind der Gemeinde in der Regel mittels einer Erklärung (dichiarazione IMU bzw. entsprechende lokale Erklärung) mitzuteilen.
Die Erklärung ist grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen, in dem die betreffenden Änderungen eingetreten sind. In den autonomen Provinzen können aufgrund der lokalen Regelungen abweichende Fristen gelten. Die geltenden Vorgaben sind daher mit der zuständigen Gemeinde zu prüfen.
Die Abgabe einer Erklärung ist nicht in allen Fällen erforderlich, insbesondere wenn die Gemeinde bereits über die notwendigen Informationen verfügt. Detailfragen und ob im konkreten Fall eine Erklärungspflicht besteht, sollte daher mit der zuständigen Gemeinde abgeklärt werden.