Dividenden sind Ausschüttungen von Gewinnen oder Gewinnrücklagen einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG) an ihre Gesellschafter. Sie sind von Gehalt oder Vergütungen an Geschäftsführer klar zu trennen: Dividenden sind Kapitalerträge und keine Arbeits- bzw. Dienstleistungsvergütung.
Im Normalfall erfolgt die Gewinnausschüttung im Verhältnis der Gesellschaftsanteile, sofern in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist.
Die Gewinnausschüttung wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt. Dabei entscheidet die Gesellschafterversammlung über Umfang und Höhe der auszuschüttenden Gewinne (z. B. aus Jahresgewinn oder freien Rücklagen). Voraussetzung ist, dass die Kapitalerhaltungsvorschriften eingehalten werden; insbesondere dürfen Stammkapital und gebundene Rücklagen (z. B. gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen) durch die Ausschüttung nicht beeinträchtigt werden.
In der Praxis ist entscheidend, dass Ausschüttungen wirtschaftlich nachvollziehbar sind und formell ordnungsgemäß beschlossen sowie korrekt verbucht werden. Dazu zählen insbesondere die ordnungsgemäße Protokollierung der Gesellschafterversammlung und eine saubere Dokumentation der Gewinn- bzw. Rücklagenbasis.
Gewinne werden grundsätzlich auf Ebene der Gesellschaft besteuert (IRES und IRAP). Dividenden sind danach die „Verwendung“ bereits versteuerter Gewinne und sind bei der ausschüttenden Gesellschaft nicht als Aufwand abzugsfähig, sondern reduzieren das Eigenkapital.
Entscheidend ist, wer die Dividende erhält (Privatperson, Unternehmer, Kapitalgesellschaft) und wo der Empfänger steuerlich ansässig ist (Italien/Ausland). Hier greifen Quellensteuerregeln.
Bei in Italien ansässigen Privatpersonen erfolgt die Besteuerung im Normalfall über eine Abgeltungs-/Ersatzsteuer bzw. Quellensteuer von 26%.
Bei Auslandsdividenden können Melde- und Erklärungspflichten bestehen.
Für Dividenden im Betriebsvermögen (z. B. bei einer Holdinggesellschaft) galt traditionell eine weitgehende Teilfreistellung (meist 95% steuerfrei, 5% steuerpflichtig).
Seit dem 01.01.2026 wurde dieses Privileg durch das Haushaltgesetz deutlich eingeschränkt: Die Teilfreistellung greift grundsätzlich nur noch, wenn die Beteiligung mindestens 5% beträgt oder einen steuerlichen Wert bzw. Anschaffungskosten von mindestens 500.000 EUR erreicht.
Zahlt eine italienische Gesellschaft Dividenden an nicht in Italien ansässige Empfänger, fällt grundsätzlich eine italienische Quellensteuer an (oft 26%), die durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) reduziert werden kann (häufig z. B. 5% oder 15% – abhängig vom jeweiligen DBA und Beteiligungsgrad).
Für bestimmte EU-/EWR-Fälle kommen Sonderregeln in Betracht (z. B. Befreiung nach EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bei qualifizierten Beteiligungen; andernfalls ggf. ein reduzierter Satz).
Nein, Dividenden sind Kapitalerträge und somit nicht sozialversicherungspflichtig.
Jahresabschluss, Gewinnverwendungsbeschluss, Nachweis der ausschüttbaren Rücklagen/ Gewinne sowie korrekte Buchungs- und Zahlungsdokumentation.
Die ausschüttende Gesellschaft besteuert den Gewinn regelmäßig bereits vor der Ausschüttung (IRES-Ebene). Die Dividende ist danach typischerweise keine abzugsfähige Ausgabe.
Häufig über eine 26%-Besteuerung/Quellensteuer.
Die 95%-Teilfreistellung für Dividenden im Betriebsvermögen ist seit dem 1.1.2026 an Mindestschwellen (u. a. 5% oder 500.000 EUR) geknüpft; sonst droht volle Steuerpflicht.
Oft ja – über DBA-Entlastung oder EU-Richtlinie, aber nur bei erfüllten Voraussetzungen und korrekter Dokumentation (Ansässigkeitsbescheinigung etc.).