In Italien wird die Rechnung eines Freiberuflers (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater oder Architekt) oft als Honorarnote (ital. parcella) bezeichnet. Sie stellt eine steuerlich relevante Leistungsabrechnung dar und weist gegenüber einer Standardrechnung branchenspezifische Besonderheiten auf, insbesondere im Zusammenhang mit dem Quellensteuerabzug (ital. ritenuta d’acconto).
Hinweis: In der Praxis wird häufig zunächst eine Honoraraufstellung (proforma bzw. avviso di parcella) als Zahlungsaufforderung übermittelt. Steuerlich maßgeblich ist jedoch erst die ordnungsgemäße Rechnungsstellung; der steuerliche Entstehungszeitpunkt richtet sich – je nach Sachverhalt – nach den Vorschriften des italienischen Mehrwertsteuerrechts (Leistungs- oder Zahlungszeitpunkt).
Inhaltliche Bestandteile der Honorarnote
Der konkrete Inhalt variiert nach Berufsgruppe sowie Art und Umfang des Mandats, folgt jedoch regelmäßig einem standardisierten Aufbau. Typische Bestandteile sind:
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Honorar: Vergütung der Leistung mit Angabe von Leistungsinhalt, Abrechnungszeitraum und ggf. Pauschal- oder Stundensatz.
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Auslagen und Nebenkosten: Gesondert auszuweisende erstattungsfähige Aufwendungen (z. B. Reisekosten).
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Beiträge zu Berufs- oder Versorgungskassen: Gesetzlich oder berufsrechtlich vorgesehene Pflichtbeiträge, abhängig vom jeweiligen Berufsstand.
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MwSt.: Soweit die Leistung nicht steuerbefreit ist oder außerhalb des Anwendungsbereichs der italienischen Mehrwertsteuer liegt.
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Quellensteuer: Vom Auftraggeber einzubehaltender Steuerabzug auf das Honorar, insbesondere bei Leistungen zwischen Unternehmen und Selbständigen.
Quellensteuer bei Honorarnoten (ital. ritenuta d’acconto)
Bei freiberuflichen Leistungen ist häufig ein Quellensteuerabzug vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Freiberuflers, die vom Auftraggeber als Steuersubstitut (ital. sostituto d’imposta) einbehalten und abgeführt wird.
Der Abzug greift regelmäßig bei Leistungen an Unternehmen oder selbständig tätige Auftraggeber; Privatpersonen gelten grundsätzlich nicht als Steuersubstitut.
Die Quellensteuer beträgt in der Regel 20 % des maßgeblichen Nettohonorars (ohne MwSt.); Auslagen können je nach Qualifikation einbezogen oder ausgenommen sein. Die Abführung erfolgt über den Zahlungsvordruck F24. Für den Freiberufler stellt die einbehaltene Quellensteuer keine Endbesteuerung, sondern eine anrechenbare Vorauszahlung dar, die in der Steuererklärung mit der endgültigen Steuerschuld verrechnet wird.