loader

Quellensteuererklärung 770

30.01.2023

Quellensteuern sind Steuern, welche vom Zahlungsleistenden einbehalten werden und dann für den Zahlungsempfänger eingezahlt werden müssen. Der Zahlungsleistende wird dadurch zum "Steuersubstitut". Bestes Beispiel ist der Arbeitgeber, welche dem Arbeitnehmer die Lohnsteuern von seinem Lohn abzieht und dann einzahlt - es gibt aber noch viele andere Quellensteuereinbehaltsverpflichtungen.

Zusätzlich ist der Zahlungsleistende auch noch verpflichtet dem Zahlungsempfänger die erfolgten ausbezahlten Beträge zu bestätigen und dem Fiskus zu melden. Dies erfolgt anhand der Quellensteuererklärung Mod. 770 dessen Namensgebung nichts mit dem Inhalt zu tun hat.

Kontaktieren Sie uns!
*= Pflichtfelder
Anfrage wird versendet...
News & Rundschreiben
22.09.2026
Fringe Benefit Dienstfahrzeuge – Neue Regelungen rückwirkend ab Januar 2026
Mit Dekret 148/2026 wurden die Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugs für Dienstfahrzeuge mit ...
weiterlesen
22.09.2026
Krankenscheine – Rückdatierung doch wieder möglich
Vor rund einem Jahr wurde die Regelung eingeführt, wonach ein Krankenschein grundsätzlich erst ab dem Tag der ...
weiterlesen
22.09.2026
Pillar Two – Erklärungspflichten in Italien für das Geschäftsjahr 2024 bis 28.09.2026
Meldepflichten für Unternehmensgruppen Im Rahmen der Einführung der globalen Mindestbesteuerung Pillar Two ...
weiterlesen
22.09.2026
Entscheidung über Abfertigung – Formular in Italienischer Version veröffentlicht
Seit 1. Juli 2026 gelten neue Bestimmungen zur Entscheidung der Abfertigung (TFR) bei Neueinstellungen. ...
weiterlesen
Rienzfeldstraße 30
39031 Bruneck - Südtirol
Jetzt unverbindlich anfragen