Die freiwillige Berichtigung (ravvedimento operoso) ist ein im italienischen Steuerrecht vorgesehenes Instrument, das es Steuerpflichtigen ermöglicht, auf eigene Initiative steuerliche Versäumnisse nachträglich zu korrigieren. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Steuern verspätet gezahlt oder steuerliche Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden.
Die Besonderheit dieser von der Finanzverwaltung anerkannten Methode liegt darin, dass Fehler proaktiv und noch vor einer formellen Feststellung durch die Steuerbehörde berichtigt werden können und im Gegenzug profitiert der Steuerpflichtige von deutlich reduzierten Verwaltungsstrafen gegenüber den regulären Sanktionen.
Die freiwillige Berichtigung begünstigt eine frühzeitige Selbstkorrektur: Je früher der Fehler berichtigt wird, desto geringer fällt die Verwaltungsstrafe aus. Der Zeitpunkt der Berichtigung ist damit entscheidend für die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des ravvedimento operoso.
Für Verstöße ab dem 1. September 2024 ist entscheidend, ob der Fehler aus eigener Initiative ohne Schreiben vom Steueramt berichtigt wird oder erst, nachdem das Steueramt davon Kenntnis erlangt hat.
Der Regelfall der freiwilligen Berichtigung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Unregelmäßigkeit eigenständig erkennt und diesen aus eigener Initiative berichtigt, bevor das Steueramt davon Kenntnis erlangt oder Maßnahmen gesetzt hat. In diesem Fall spricht man vom klassischen ravvedimento operoso.
Die Höhe der Strafminderung richtet sich dabei ausschließlich nach dem Zeitpunkt der Berichtigung. Je früher der Fehler korrigiert wird, desto günstiger fällt die reduzierte Strafe aus:
Sobald ein Schreiben des Steueramts vorliegt, sollte der weitere Umgang mit dem Sachverhalt stets gemeinsam mit dem Berater geprüft werden. Insbesondere bei noch ungeklärten Sach- oder Rechtsfragen, bei komplexen oder mehrere Steuerzeiträume betreffenden Sachverhalten oder bei möglichen alternativen Verfahrenswegen kann es sachgerecht sein, den weiteren Ablauf sorgfältig zu analysieren und erst danach über eine Berichtigung zu entscheiden.
Sowohl im Fall einer freiwilligen Berichtigung in Eigeninitiative als auch nach behördlicher Mitteilung sind zusätzlich zur reduzierten Verwaltungsstrafe die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen auf die verspätete Steuerzahlung zu entrichten. Diese werden tageweise auf Grundlage des jeweils geltenden gesetzlichen Referenzzinssatzes berechnet.