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Freiwillige Berichtigung (ital.: Ravvedimento operoso)

24.10.2022
Wurden Steuern (z.B. IRES, IRAP, MwSt.) nicht fristgerecht abgeführt, so kann die begünstigte Nachzahlung unter Anwendung der „freiwilligen Berichtigung“ erfolgen; d.h. die geschuldeten Steuern können verspätet mit reduzierten Strafen und Zinsen berichtigt werden.

Die reduzierten Strafen betragen in der Regel einen Bruchteil der im Falle einer Beanstandung beanstandeten Verwaltungsstrafen, normalerweise 30 % (innerhalb von 90 Tagen 15 %) der nicht abgeführten Steuern. Diese Verwaltungsstrafen können weiter reduziert werden, je nach Zeitpunkt in welchem die Nachzahlung effektiv erfolgt z.B.:

  • innerhalb der ersten 15 Tagen beträgt die Strafe 0,1 % pro Tag (erhöht sich von 0,1 % am ersten Tag auf 1,5 % am 15. Tag);
  • vom 15. Tag bis zu 30. Tag ab dem Verstoß: 1,5 % (Reduzierung um 1/10)
  • vom 30. Tag bis zum 90. Tag ab dem Verstoß: 1,67 % (Reduzierung um 1/9)
  • vom 90. Tag des Verstoßes bis zur Abgabe der Steuererklärung der Steuerperiode in welcher der Verstoß erfolgt ist oder falls keine Steuererklärung vorgesehen ist, innerhalb von einem Jahr ab dem Verstoß: 3,75 % (Reduzierung um 1/8)
  • bis zur Abgabe der darauffolgenden Steuererklärung der Steuerperiode in welcher der Verstoß erfolgt ist oder falls keine Steuererklärung vorgesehen ist, innerhalb von zwei Jahren ab dem Verstoß; 4,28 % (Reduzierung um 1/7);
  • ab dem Zeitpunkt der Abgabe der darauffolgenden Steuererklärung der Steuerperiode in welcher der Verstoß erfolgt ist oder falls keine Steuererklärung vorgesehen ist, ab dem Zeitpunkt von zwei Jahr ab dem Verstoß: 5 % (Reduzierung um 1/6)
  • Zeitpunkt des Vorliegens eines Feststellungsprotokolls („PVC“): 6% (Reduzierung um 1/5)

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