Das Einheitslohnbuch (Libro Unico del Lavoro, kurz LUL) ist ein für Arbeitgeber gesetzlich vorgeschriebenes Register zur Dokumentation der Arbeitsverhältnisse in Italien. Es wurde 2008 durch das Gesetzesdekret Nr. 112/2008 eingeführt und ersetzt die früheren Lohn- und Personalregister (Libro paga e Libro matricola).
Das Einheitslohnbuch enthält Angaben zu den Beschäftigten, ihren Löhnen und Gehältern sowie den Arbeitszeiten und Abwesenheiten.
Es müssen folgende Personen erfasst werden:
Von der Pflicht zur Führung eines Einheitslohnbuchs ausgenommen sind private Haushalte mit Hausangestellten sowie Unternehmen, in denen ausschließlich der Inhaber und mitarbeitende Familienangehörige tätig sind, sofern keine weiteren Arbeitsverhältnisse bestehen.
Das Einheitslohnbuch besteht im Wesentlichen aus zwei Bereichen:
1. Lohn- und Gehaltsdaten
2. Anwesenheiten und Abwesenheiten
Das Einheitslohnbuch dient damit sowohl der Dokumentation der Lohnabrechnung als auch dem Nachweis der Beschäftigungs- und Arbeitszeitdaten gegenüber den Kontrollbehörden. Die Eintragungen müssen monatlich bis spätestens zum Ende des Folgemonats erfolgen.
Beispiel: Die Lohn- und Anwesenheitsdaten für September 2026 müssen spätestens bis zum 31. Oktober 2026 im Einheitslohnbuch erfasst werden.
Das Einheitslohnbuch muss elektronisch geführt werden. Dabei müssen die gesetzlichen Anforderungen an die fortlaufende Nummerierung und Unveränderbarkeit der Eintragungen eingehalten werden. Wie sämtliche Lohn- und Steuerunterlagen, muss auch das Einheitslohnbuch im Sitz des Unternehmens aufbewahrt werden. Alternativ kann auch unsere Kanzlei als Aufbewahrungsort festgelegt werden. Dafür ist eine Genehmigung durch das Unfallamt INAIL oder eine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat erforderlich. Die entsprechende Vollmacht bereiten wir bereits im Zuge der Unternehmensgründung für Sie vor.
Bei einer Kontrolle muss das Einheitslohnbuch den zuständigen Behörden vorgelegt werden können. Wird es bei einem befugten externen Berater aufbewahrt, hat dieser es grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.
Das Einheitslohnbuch muss mindestens fünf Jahre ab dem Datum der letzten Eintragung aufbewahrt werden. Bei fehlender, fehlerhafter oder nicht ordnungsgemäßer Führung des Einheitslohnbuchs sind Verwaltungsstrafen vorgesehen. Die Höhe der Strafen hängt insbesondere von der Art und Schwere des Verstoßes, der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und dem Zeitraum der Unregelmäßigkeiten ab.