Besteht eine fiskalische Betriebsstätte, so kann diese als Zweigniederlassung des ausländischen Stammhauses angemeldet werden oder es kann eine eigenständige Gesellschaft gegründet werden. In mehr als 95 % der Fälle wird die Abwicklung über eine Tochtergesellschaft bevorzugt, da:
Grundsätzlich gilt, dass in beiden Fällen die Verrechnung bzw. Zuweisung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz erfolgen muss, d.h. untereinander muss zu Marktpreisen abgerechnet werden, damit es zu keiner Gewinnverschiebung kommt. Die buchhalterischen Verpflichtungen und die steuerliche Berücksichtigung sind sowohl bei der Zweigniederlassung als auch bei den Tochtergesellschaften in Italien gleich. Ein beachtlicher Aufwand ergibt sich jedoch daraus, dass die Zweigniederlassung im Vergleich zur Tochtergesellschaft zusätzlich verpflichtet ist, die Buchführung parallel zum Stammhaus zu führen. Aus oben genannten Gründen überwiegen objektiv die Vorteile der eigenständigen Gesellschaft. Einziger wesentlicher Unterschied bzw. Nachteil bei der Gründung einer eigenständigen Gesell-schaft sind die höheren einmaligen Gründungsaufwendungen. Sehen Sie hierzu auch unser Gutachten bzgl. Gründung Gesellschaft in Italien.