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Gründung Betriebsstätte / Zweigniederlassung in Italien
Gründung Betriebsstätte / Zweigniederlassung in Italien
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Verwaltung und Vertretungsbefugnis
Die Verwaltung der Kapitalgesellschaften obliegt einem
Alleinverwalter
(Geschäftsführer) oder einem
Verwaltungsrat
, welche nur natürliche Personen sein können. Den Verwaltern obliegt die Führung der Gesellschaft im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Weisungen der Gesellschafterversammlung. Wird ein Verwaltungsrat ernannt, empfiehlt sich gleichzeitig die Ernennung der Verwalter zu sogenannten „geschäftsführenden Verwaltern“, denen spezifische Aufgaben und Kompetenzen zugeteilt werden, um die Verwaltung im Alltag möglichst unbürokratisch ausüben zu können.
So ist es ein gängiges Modell, dass dem Verwaltungsrat die Beschlussfassung über außerordentliche Maßnahmen wie An- und Verkäufe von Immobilien, Unternehmungen über einem gewissen Betrag oder die Aufnahme von Darlehen vorbehalten bleiben, während die ordentliche Verwaltung den einzelnen geschäftsführenden Verwaltern zusteht. Der Präsident des Verwaltungsrates und alle Verwalter mit
umfangreichen Kompetenzen
dürfen nicht gleichzeitig auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.
Je nach Kompetenzen steht den Verwaltern die entsprechende
Vertretungsbefugnis
in Ausübung ihres Amtes zu. Ist für eine außerordentliche Maßnahme ein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, so wird darin auch der Verwalter genannt, welcher die erforderlichen Dokumente zur Durchführung des Beschlusses unterzeichnen kann.
In der Gründungsphase empfiehlt es sich, mit einem
alleinigen Geschäftsführer
(Alleinverwalter) zu starten. Die Ernennung eines Verwaltungsrates kann bei Bedarf jederzeit mit einfachem Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen.
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Hermann Andrä Graber
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Kanzleileitung, Gründungsberatung
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