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Pflichten bei Vorhandensein einer Betriebsstätte in Italien
Wird einer oder mehrere der genannten Tatbestände erfüllt, muss man davon ausgehen, dass in Italien eine Betriebsstätte vorliegt. Infolgedessen sind in Italien erwirtschaftete Gewinne, auch dort zu besteuern.
Um die steuerliche Erfassung der in Italien relevanten Geschäftsvorfälle zu gewährleisten, ist die doppelte Buchhaltung verpflichtend. Die Regeln der Besteuerung sowie alle wesentlichen Buchführungsbestimmungen sind identisch mit jenen der Kapitalgesellschaften.
Ebenso muss die Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft mittels notarieller Urkunde in das Handelsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung hinterlegt das Unternehmen jährlich den Jahresabschluss des Stammhauses.
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