Neuerungen 2022 • 2021

17.12.2021

Anbei eine kurze Übersicht der für das Jahr 2022 geplanten Neuerungen. Achtung: Einige der Dekrete bzw. Gesetze (z.B. das Haushaltsgesetz) müssen noch definitiv genehmigt und veröffentlicht werden, wobei sich in diesem Zug noch einige Inhalte ändern können:

Lohnsteuer: die Steuerklassen in Bezug auf die Lohnsteuer sollen lt. folgender Tabelle angepasst und vereinfacht werden:

Einkommen

Steuerklassen bis 2021

Neue Steuerklassen ab 2022

Bis 15.000 €

23 %

23 %

Bis 28.000 €

27 %

25 %

Bis 50.000 €

38 %

35 %

Bis 55.000 €

38 %

43 %

Bis 75.000 €

41 %

43 %

Über 75.000 €

43 %

43 %

 

Aufgrund der neuen Steuerklassen ist der Vorteil bei Einkommen zwischen 35.000 und 75.000 € am höchsten. Z.B. liegt der Vorteil bei einem Einkommen von 40.000 € bei ca. 620 € netto. Für Einkommen über 75.000 € hingegen liegt der Vorteil konstant bei 282 €.

Einheitliches Familiengeld: Das einheitliche Familiengeld, welches eigentlich bereits mit Juli 2021 starten sollte, wurde auf Januar 2022 verschoben. Nun wurde der Start ein weiteres Mal verschoben, und zwar auf März 2022.

Lohnausgleich: Eine Verlängerung des Lohnausgleiches aufgrund COVID ist aktuell nicht vorgesehen. Allerdings sind einige sonstige Änderungen in diesem Bereich vorgesehen:

  • Unternehmen, die bisher durch keinen Solidaritätsfonds gedeckt waren (z.B. Unternehmen im Tourismus bzw. Handel unter 5 Arbeitnehmern) müssen ab 2022 in den entsprechenden Fonds eingeschrieben werden, sodass der in der Corona-Krise eigens für diese Unternehmen übergangsweise geschaffene Sonderlohnausgleich (CIG in deroga) wieder abgeschafft werden kann.
    Wir kümmern uns um die Einschreibung und schicken den betroffenen Unternehmen die Dokumente zur Unterschrift zu.
  • Die Regelung, dass man, um in Lohnausgleich überstellt zu werden, mindestens 90 Tage gearbeitet haben muss, wird abgeändert. Ab 2022 reichen 30 gearbeitete Tage.
  • Lohnausgleich soll ab 2022 auch für Lehrlinge möglich sein.
  • Ab Januar 2022 soll es nur mehr einen einzigen Höchstbetrag für den Lohnausgleich geben, und zwar 1.199,72 € brutto pro Monat

Beitragsbegünstigungen: Einige Begünstigungen wurden verlängert, bzw. ausgeweitet (z.B. Begünstigung für Personen mit Bürgereinkommen). Neu dazu kommen soll eine Begünstigung für Mütter, die bereits nach der obligatorischen Mutterschaft wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren. Vorgesehen ist eine Beitragsermäßigung zu Gunsten der Arbeitnehmerin von 50 % für ein Jahr.

Smart Working: die Möglichkeit des vereinfachten Smart Working wurde bis 31. März 2022 verlängert.

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