Verlängerung Lohnausgleich und Elternurlaub • 2021

17.11.2021

Mit Steuerdekret („Decreto Fiscale“), welches ab 22. Oktober in Kraft getreten ist, wurden erneut einige Bereiche in Bezug auf die Lohnabrechnung geregelt bzw. verlängert. Anbei die wichtigsten Themen:

Verlängerung Lohnausgleich:

Es werden zusätzliche 13 Wochen an Lohnausgleich (Grund COVID) bereitgestellt, welche ab 01. Oktober und bis zum 31. Dezember angesucht werden können.

Voraussetzungen:

  • Die zusätzlichen 13 Wochen stehen nur für jene Unternehmen zu, welche den Lohnausgleich über den Fonds FIS bzw. FSBA bzw. den Sonderlohnausgleich (CIG in deroga) beantragen können, und somit nur für Unternehmen im Sektor Handel, Tourismus und Handwerk, bzw. für Unternehmen mit max. 5 Arbeitnehmern.
    Für den Sektor Industrie kann folglich weiterhin nicht um Lohnausgleich aufgrund COVID angesucht werden, sondern es muss - wie bisher - der „normale“ Lohnausgleich beantragt werden.
  • Die bisher zustehenden 28 Wochen müssen zur Gänze genutzt worden sein, um die nun zusätzlich genehmigten 13 Wochen beantragen zu können.

Verlängerung Elternurlaub:

Auch wurde mit dem Steuerdekret der Elternurlaub verlängert, der nun - nach dem Stopp mit Juni 2021 - wieder dann von Eltern beantragt werden kann, wenn deren Kinder unter 14 Jahren nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können bzw. sich in Quarantäne befinden.

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