Unterstützungsdekret 2 - Lohnabrechnung • 2021

08.06.2021

Mit der zweiten Auflage des Unterstützungsdekretes (Dekret „Sostegni bis“) wurden erneut einige Themen in Bezug auf die Mitarbeiter und die Lohnabrechnung angepasst. Anbei die wichtigsten Neuerungen.


Beitragsbegünstigung Tourismus und Handel

Ähnlich wie in den vorherigen Dekreten, wurde auch im zweiten Unterstützungsdekret eine Begünstigung beschlossen, die jenen Unternehmen zusteht, welche bis Jahresende keine Entlassungen vornehmen.

  • Bedingungen:
    • Bis 31.12.2021 dürfen keine Entlassungen vorgenommen werden.
    • Das Unternehmen muss sich im Sektor Tourismus oder Handel befinden. Die genauen ATECO Kodexe, für welche die Begünstigung angewandt werden kann, werden vermutlich in den noch ausständigen Anleitungen des NISF veröffentlicht.

  • Höhe der Begünstigung:
    100%ige Reduzierung der Beiträge zu Lasten des Unternehmens in der Höhe des Doppelten des genossenen Lohnausgleiches in den Monaten Januar, Februar und März 2021.

    ACHTUNG: Aktuell fehlen noch die Anleitungen des NISF sowie die Genehmigung der Europäischen Kommission. Demzufolge kann die Begünstigung noch nicht beantragt und verrechnet werden. Sobald genauere Details bekannt sind, werden die betroffenen Unternehmen von uns informiert.


Wiedereinstellungsvertrag („contratto di rioccupazione”)

Beim Wiedereinstellungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag auf unbestimmte Zeit, welcher zum einfacheren Einstieg von Arbeitslosen in die Arbeitswelt bestimmt ist.

  • Bedingungen:
    • Der entsprechende Arbeitnehmer muss als arbeitslos gemeldet sein und im entsprechendem Portal des Arbeitsamtes seine sofortige Verfügbarkeit erklärt haben.
    • Es muss ein individueller Ausbildungsplan bzw. -projekt ausgearbeitet werden, welcher nach dessen Abschluss (6 Monate) garantiert, dass der Mitarbeiter seine neue berufliche Weiterbildung/Qualifizierung erreicht hat.
    • 6 Monate vor Anmeldung dürfen keine Entlassungen vorgenommen worden sein.
  • Höhe der Begünstigung:

100%ige Reduzierung der Beiträge zu Lasten des Unternehmens für max. 5 Monate und bis zu maximal 6.000 €.

ACHTUNG: Auch hier fehlen aktuell noch die Anleitungen des NISF sowie die Genehmigung durch die europäische Kommission. Demzufolge kann die Begünstigung momentan noch nicht angewandt werden.


Entlassungsverbot

In Bezug auf das Entlassungsverbot gilt aktuell folgendes:

Sektor

Entlassungsverbot bis

Industrie und Bau

30.06.2021, sofern nachher nicht weiterhin Lohnausgleich beantragt wird.

Achtung: ab 01.07.2021 kann für diese Sektoren nicht mehr der vereinfachte Lohnausgleich aufgrund COVID beantragt werden, sondern der „normale“ ordentliche Lohnausgleich, sofern die dafür vorgesehenen Gründe zutreffen (verminderte Auftragslage, Konkurs, Betriebskrise, Umstrukturierung, usw.)

Handel, Tourismus, Freiberufe und Handwerk

31.10.2021, unabhängig davon, ob Lohnausgleich beantragt wird oder nicht.

Ausnahmen

Wie bisher gilt das Entlassungsverbot nicht bei Betriebsauflassung, Konkurs, Entlassungen aus gerechtfertigtem Grund bzw. in der Probezeit, usw.

 

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